Ein Grundstückserwerb, der auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht, kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, dass ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 S. 1 BGB die Erbteile unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt (BFH 9.7.14, II R 50/12, ZEV 14, 624 = FamRZ 14, 1924, Abruf-Nr. 152104 ).
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Ab dem Erbfall ist/sind Auftraggeber des Rechtsanwalts der Erbe/die Erben, ohne dass der Auftrag durch diese(n) erneuert werden muss. Für die Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr kommt es nicht auf die ...
Ist ein Verwandter nach § 1611 BGB von der Unterhaltspflicht befreit, führt dies nicht zugleich zu einem Entfallen der öffentlich rechtlichen Bestattungspflicht (VG Lüneburg 16.12.14, 5 A 146/14).
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.
Die Klägerin machte gegen den beklagten Hilfeträger die Übernahme restlicher Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe geltend. Dieser erstattete der Klägerin und im Verlauf des Klageverfahrens auch einem ihrer ...
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Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.