Ein Testament, das unzweifelhaft vom Erblasser stammt, enthält Textpassagen und ein Pfeildiagramm, aus dem sich die Verteilung der Erbmasse auf die unterschiedlichen Erben ergibt. Fraglich ist, ob das Testament die Voraussetzungen des § 2247 BGB erfüllt. Das OLG Frankfurt hat die Handschriftlichkeit verneint. Die Rechtsprechung legt das Gebot der Handschriftlichkeit sehr eng aus und fordert, dass Buchstaben, die Rückschlüsse auf den Testierenden zulassen, per Hand verfasst werden (OLG Frankfurt 11.2.13, 20 W ...
Versorgungsleistungen, die das Kind aufgrund einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge aus den Erträgen des übergebenen Vermögens an den nicht für dieses Kind kindergeldberechtigten ...
Ist die testamentarisch eingesetzte und der Erblasserin persönlich nahestehende Alleinerbin vorverstorben, und finden sich im Testament keine Hinweise auf einen Ersatzerben, gilt die gesetzliche Erbfolge, und das Geld ...
Ähnlich wie Eltern eines behinderten Kindes stehen Erblasser, die ein Kind bedenken wollen, das Arbeitslosengeld (ALG) II bezieht, bei der Testamentsgestaltung vor besonderen Herausforderungen: Zum verwertbaren Einkommen und Vermögen nach §§ 11, 12 SGB II zählen auch die Substanz und der Ertrag einer Erbschaft (LSG Baden-Württemberg 9.10.07, L 7 AS 3528/07, ZEV 08, 147). Denn im Sozialhilferecht gilt der Nachranggrundsatz. Der Beitrag befasst sich praxisnah mit dem Problem und gibt Ihnen eine ...
1. Vertraglich vereinbarte Verfügungsverbote nach § 137 S. 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. 2. Verfügungsverbote in Übergabeverträgen sind nach § 138 Abs.
Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wirft in der Praxis viele Fragen auf: Welche Anträge müssen künftig elektronisch gestellt werden? Wie lassen sich PfÜB digital korrekt beantworten? Das IWW-Webinar am 17.07.2026 bietet direkt nutzbare Antworten.
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Schuldrechtliche Verfügungsverbote nach § 137 S. 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. In Übergabeverträgen vereinbarte Unterlassungspflichten können jedoch nach § 138 S. 1 BGB unwirksam sein. Sie sind nichtig, wenn dem Übernehmer jegliche Veräußerung oder Belastung des übertragenen Grundbesitzes strikt untersagt ist und er von dem Übergeber auch nicht die Zustimmung zu einer mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbarenden Verfügung verlangen kann ...