30.10.2012 · Fachbeitrag ·
Vorweggenommene Erbfolge
1. Vertraglich vereinbarte Verfügungsverbote nach § 137 S. 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. 2. Verfügungsverbote in Übergabeverträgen sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung verlangen kann. (BGH 6.7.12, V ZR 122/11, ZEV 12, 550, Abruf-Nr. 122662 )
28.09.2012 · Nachricht · Vorweggenommene Erbfolge
Schuldrechtliche Verfügungsverbote nach § 137 S. 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. In Übergabeverträgen vereinbarte Unterlassungspflichten können jedoch nach § 138 S.
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18.09.2012 · Nachricht · Gemeinnützigkeit
Die Stiftung ist eine juristische Person, in der ein bestimmtes Vermögen rechtlich verselbstständigt wird, um dauerhaft einen bestimmten Zweck nach dem Willen des Stifters zu verfolgen. Im Vordergrund steht also die ...
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29.05.2012 · Fachbeitrag ·
Vorweggenommene Erbfolge
Bei der Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge ist der vorbehaltene Nießbrauch durch den Schenker ein beliebtes Gestaltungsinstrument. Seine Attraktivität hat sich durch die Erbschaftsteuerreform deutlich erhöht, da § 25 ErbStG, der die Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast regelte, aufgehoben worden ist.
26.04.2012 · Fachbeitrag ·
Der praktische Fall
Verstirbt ein Ehegatte und wird er von seinem Ehepartner und seinem Kind beerbt, möchte der überlebende Ehegatte seinem Kind im Zuge der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oft seinen Anteil an einem ...
26.04.2012 · Fachbeitrag ·
Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann wirksam errichtet werden, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt und im Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht (OLG München 1.12.11, 31 Wx 249/10, ZErb 12, 14, Abruf-Nr. 121075 ).