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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Der Nießbrauch - ein wichtiges Gestaltungsinstrument in der Praxis

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und Steuerrecht, Alsfeld

    | Bei der Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge ist der vorbehaltene Nießbrauch durch den Schenker ein beliebtes Gestaltungsinstrument. Seine Attraktivität hat sich durch die Erbschaftsteuerreform deutlich erhöht, da § 25 ErbStG, der die Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast regelte, aufgehoben worden ist. |

    1. Rechtliche Grundlagen des Nießbrauchs

    Der Nießbrauch als höchstpersönliches und unvererbbares Recht (§§ 1059, 1061 BGB) gewährt das dingliche Recht, befristet oder auf Lebzeiten, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstands zu ziehen. Das Recht auf einzelne Nutzungen ist kein Nießbrauch und nur an Grundstücken in Form der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit möglich, § 1090 BGB. Gegenstand des Nießbrauchs können Sachen, Rechte, das Vermögen und die Erbschaft sein (§ 1030 Abs. 1, §§ 1068, 1085, 1089 BGB), mithin auch ein Unternehmen.

     

    Der Nießbraucher muss, wenn er das Nutzungsrecht ausübt, die wirtschaftliche Bestimmung des Nießbrauchsgegenstands aufrechterhalten. Die Aufgabe eines einzelnen Betriebszweigs unter Beibehaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Übrigen ist aber statthaft (BGH ZEV 02, 71). Der Nießbraucher muss nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verfahren und für die Unterhaltung und Erhaltung der Sache bzw. des Rechts in ihrem bzw. seinem wirtschaftlichen Bestand sorgen (§§ 1036, 1041, 1068 Abs. 2 BGB, BGH ZEV 03, 417). Seine Ausübung kann einem anderen überlassen werden (§ 1059 S. 2 BGB), wenn auch der Ausschluss der Überlassung bei der vorweggenommenen Erbfolge die Regel sein dürfte (BGH NJW 85, 2827).