Setzt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis zugunsten einer Person aus, wird der Vermächtnisnehmer – anders als der Erbe – nicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Er profitiert zwar von dem Vermögensvorteil, muss sich aber nicht um die Auseinandersetzung des Nachlasses kümmern oder für etwaige Schulden des Erblassers haften.
Für eine Enterbung reicht es aus, wenn der Erblasser in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Als Folge wird die enterbte Person von der gesetzlichen Erbfolge ...
Die Erbeinsetzung „Wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ ist gemäß § 2065 Abs. 2 BGB nichtig. Eine ausdrückliche Bestimmung des Bedachten trifft der Erblasser hierdurch nicht. Diese kann auch nicht im Wege der Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze im Sinne der §§ 133, 2084 BGB festgestellt werden.
Fällt ein gewillkürter Erbe weg, kann das Fehlen einer eindeutigen Ersatzerbenbestimmung gravierende Konsequenzen haben. Entweder die unerwünschte gesetzliche Erbfolge greift ein oder langwierige Auslegungsfragen ...
Der BGH hat am 10.7.13 entschieden, dass die Witwe eines bekannten ehemaligen Frankfurter Brauereibesitzers Alleinerbin ihres Ehemanns geworden ist (BGH 10.7.13, IV ZR 224/12).
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Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Er darf im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten seinen Willen nicht in der Weise unvollständig äußern, dass es einem Dritten überlassen bleibt, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen (OLG München 22.5.13, 31 Wx 55/13).