Spätestens seit der Coronapandemie werden alternative Arbeitsformen durch Remote-Tätigkeiten seitens zahlreicher Arbeitgeber unterstützt. Auch gerade bei leitenden Angestellten stellt sich daher in praktischen Einzelfällen die steuerliche Ausgangsfrage, ob durch Homeoffice-Tätigkeiten einzelner Mitglieder der Geschäftsführung ggf. eine (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte begründet werden kann. Auch vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung den praktischen Anlass erkannt und die hauseigene ...
Versammlungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) waren während der Coronapandemie auch virtuell möglich. Wegen der besonderen Ausnahmesituation mussten sie nicht in Präsenz abgehalten werden, entschied ...
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat eine Bestandsaufnahme zum ermäßigten Umsatzsteuersatz durchgeführt. Der aktuelle Subventionsbericht der Bundesregierung verzeichnet, dass allein vier ermäßigt besteuerte ...
Das LfSt Niedersachsen positioniert sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Erzeugerorganisationen und Betriebsfonds im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Obst und Gemüse.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Wie werden Benefits wie Fahrtkostenzuschüsse und kostenlose ÖPNV-Tickets steuerlich optimal gestaltet? Welche Besonderheiten gelten bei welcher Variante – und wie wirken sie sich auf den Werbungskostenabzug aus? Das IWW-Webinar am 26.06. bietet direkt nutzbare Antworten!
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Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der in den Erhebungszeiträumen 2008 bis 2017 geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben a bis f GewStG benannten Aufwendungen, insbesondere Entgelte für Schulden, hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 200.000 EUR übersteigt. Diese Hinzurechnung ist bei Banken jedoch nur eingeschränkt vorzunehmen, um dem hohen ...