Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Renten liegt nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist. So ein aktuelles Urteil des FG Saarland.
Das FG Niedersachsen hat in mehreren Verfahren über die steuerliche Behandlung einer ersten Abfindung in Fällen entschieden, in denen Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde.
Die Kapitalertragsteuer bei „Cum/Ex-Geschäften“ ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das FA ...
Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen keine Sachzuwendungen i. S. v. § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn dar.
§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer ...
Wird der Beginn einer Freiwilligentätigkeit des Kindes im Ausland im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps durch die Aufnahmeorganisation mehrfach über einen Zeitraum von insgesamt sieben Monaten verschoben, ...
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Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, oder daneben Wohnungsbauten betreuen, oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).