Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG erhöht sich die Körperschaftsteuer des VZ, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen erfolgen, um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag i. S. d. Abs. 1 als verwendet gilt (Körperschaftsteuererhöhung). Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG verringert sich der in Satz 1 geregelte positive Endbetrag jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt. Er gilt nach Satz 4 des § 38 Abs 1 KStG als verwendet, soweit die Summe ...
Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 InvStG 2004 ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 ...
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich im Hinblick auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen (Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 1.3.24, VI 3510 – S 7107-001) geäußert.
Zielsetzung des Bayerischen Mobilfunk-Förderprogramms ist es, Mobilfunklücken in Regionen zu schließen, in denen der Markt keine Versorgung hervorbringt. In diesen Gebieten soll die erstmalige Bereitstellung von mobilem Breitband nach aktuellem technischen Standard (mind. LTE) durch staatlich bezuschusste passive Infrastruktur unterstützt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich dazu positioniert (BayLfSt 4.1.24, S 7107.2.1 – 137/7 St33).
Das Hauptzollamt darf potenzielle Erben für nach dem Tod der Erblasserin entstandene Kfz-Steuern nicht in Anspruch nehmen, wenn die Erbfolge noch nicht geklärt ist.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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§ 62 Abs. 1a EStG verstößt insoweit gegen Unionsrecht, als er Unionsbürger diskriminiert, die während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nicht erwerbstätig und somit wirtschaftlich inaktiv sind, während derselbe Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen nach einer Wiedereinreise Familienleistungen uneingeschränkt auch bei wirtschaftlicher Inaktivität gewährt.