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  • · Ungeahnte Umsatzsteuerfalle

    Umzug mit einem Neuwagen nach Österreich

    Bild: © tarakacraft, bluedesign – stock.adobe.com, generiert mit KI

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Es kommt derzeit zu einer doppelten Umsatzsteuerbelastung des Mandanten, wenn dieser in Deutschland ein Neufahrzeug erworben und auch angemeldet hat und im Anschluss mit dem Fahrzeug nach Österreich zieht (vorausgesetzt wird, dass die Grenzen des § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG nicht erreicht sind).

     

    Sachverhalt aus der Praxis

    Ein Autohaus berichtet von folgendem Echtfall: „Wir haben einem Privatkunden ein Neufahrzeug verkauft. Das Fahrzeug wurde in Deutschland auf den Kunden zugelassen. Wir haben das Geschäft ‚ganz normal‘ der Umsatzsteuer unterworfen. Unser Kunde zog kurze Zeit später nach Österreich und musste dort für den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs noch einmal Umsatzsteuer entrichten.

     

    Gibt es für den Kunden eine Möglichkeit, sich die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen, oder hätte die Versteuerung in Österreich vermieden werden können?“ So viel vorweg: Die Antwort auf die Frage wird Sie überraschen!

     

    Ausgangsumsatz des Autohauses

    Die Lieferung des Autohauses an den Privatkunden ist in Deutschland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Lieferung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Eine Umsatzsteuerbefreiung kommt nicht in Betracht.

     

    Keine innergemeinschaftliche Lieferung

    Insbesondere führt der Fahrzeugverkauf zu keiner innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG). Das Fahrzeug wurde in Deutschland auf den Kunden zugelassen, ihm dort übergeben und zunächst auch dort von ihm genutzt. Es fehlt damit schon an einer Warenbewegung aus Deutschland heraus in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

     

    Sonderregeln u. a. für EU-Verkäufe von Neufahrzeugen

    Grundsätzlich folgt die Besteuerung des Kfz-Handels den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts. Sonderregeln gelten aber für die Lieferung von Neufahrzeugen an nichtunternehmerische Kunden im EU-Geschäft (§ 4 Nr. Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG). Durch die Sonderregelungen für Neufahrzeuge soll erreicht werden, dass Neufahrzeuge

    • immer dort versteuert werden, wo diese letztendlich verwendet werden (Bestimmungslandprinzip) und
    • nicht dort, wo diese verkauft werden (Ursprungslandprinzip).

     

    Begriff des „Neufahrzeugs“ für EU-Geschäfte

    Das UStG definiert Neufahrzeuge in § 1 Abs. 3 Nr. 1 UStG folgendermaßen: Ein Fahrzeug ist „neu“, wenn

    • es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder
    • die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

     

    Beachten Sie — Neufahrzeuge sind damit auch

    • ein Oldtimer, der vor 30 Jahren erstmals in Betrieb genommen wurde, aber noch keine 6.000 km gelaufen ist;
    • ein Fahrzeug, das vor fünf Monaten erstmals in Betrieb genommen wurde, aber schon 15.000 km gelaufen ist.

     

    Fahrzeugeinzelbesteuerung durch den Privatkunden

    Erwirbt ein nichtunternehmerischer Kunde ein Neufahrzeug im EU- Geschäft (§ 4 Nr. Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG) umsatzsteuerfrei, muss der Kunde – quasi zum Ausgleich der Steuerbefreiung im Ursprungsland – im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern (sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung, vgl. § 1b UStG).

     

    Beachten Sie — Die Fahrzeugeinzelbesteuerung stellt sicher, dass der Verkauf des Neufahrzeugs dort besteuert wird, wo das Fahrzeug letztendlich verwendet wird, also im Bestimmungsland (s. o.).

     

    Keine Fahrzeugeinzelbesteuerung ohne vorherige innergemeinschaftliche Lieferung

    Voraussetzung der Fahrzeugeinzelbesteuerung ist also eine korrespondierende steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Da Letztere im Echtfall gerade nicht stattgefunden hat, kann in Österreich auch keine Fahrzeugeinzelbesteuerung erfolgen. So zumindest die deutsche Rechtsauffassung und die des EU-Rats.

     

    Österreich vertritt dazu eine abweichende Rechtsauffassung

    Österreich vertritt eine abweichende Rechtsauffassung, die sich wie folgt zusammenfassen lässt:

     

    • Wird ein Neufahrzeug in Deutschland gekauft und direkt exportiert (= unmittelbare Warenbewegung), ist die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerfrei und in Österreich erfolgt die Fahrzeugeinzelbesteuerung.
    • Wird ein Neufahrzeug dagegen zunächst in Deutschland regulär zugelassen, ist in Österreich die Fahrzeugeinzelbesteuerung durchzuführen, obwohl der Umsatz bereits in Deutschland der Besteuerung unterlegen hat.

     

    Beachten Sie — Folgen einer regulären Zulassung wären also eine erste Besteuerung in Deutschland und eine zweite Besteuerung in Österreich, mithin eine Doppelbesteuerung.

     

    Verstoß gegen EU-VO 282/2011

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur MwStSystRL lautet wie folgt:

     

    • Artikel 2

    Folgendes führt nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG:

     

    • a) die Verbringung eines neuen Fahrzeugs durch einen Nichtsteuerpflichtigen aufgrund eines Wohnortwechsels, vorausgesetzt, die Befreiung nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG war zum Zeitpunkt der Lieferung nicht anwendbar;
    • b) …
     

    Die EU-VO 282/2011 stellt klar, dass keine Besteuerung des Verbringens erfolgen soll, wenn das Neufahrzeug vor dem Verbringen endgültig besteuert wurde.

     

    Beachten Sie — Ziel der EU-VO 282/2011 ist, die einheitliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in seiner derzeitigen Form dadurch sicherzustellen, dass Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 2006/112/EG (=MwStSystRL) erlassen werden, und zwar insbesondere in Bezug auf den Steuerpflichtigen, die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Ort der steuerbaren Umsätze. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 5 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Da sie in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt, wird die Einheitlichkeit der Anwendung am besten durch eine Verordnung gewährleistet (EU-VO 282/2011, 4. Erwägungsgrund).

     

    FAZIT — Das deutsche Autohaus hat damit alles richtig gemacht. Der Kunde hat keine Chance auf die Erstattung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer, zumal ja nicht er, sondern das Autohaus diese schuldete und auch gezahlt hat. Der Kunde sollte sich vielmehr in Österreich unter Hinweis auf Art. 2 Buchst. a EU-VO 282/2011 wehren.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 77 | ID 50670912

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