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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Zeitpunkt der Vereinnahmung bei Überweisungen

    von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de

    Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH zum Zeitpunkt der Vereinnahmung bei Überweisungen im Bereich der Umsatzsteuer entschieden. Streitig war, ob die Vereinnahmung eines Entgelts erst am Tag der Gutschrift des Überweisungsbetrags oder bereits zuvor am Tag der rückwirkenden Wertstellung (Valutierung) vorliegt. Entscheidend ist dies für den Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer. Der BFH entschied, dass bei Überweisungen eine Vereinnahmung des Entgelts auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vorliegt, wenn die Wertstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Damit bestätigt der BFH die Vorinstanz und gibt dem Steuerpflichtigen recht.

     

    Steuerentstehung nach vereinnahmten Entgelten

    Die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht bei Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Vereinnahmung erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann. Bei Überweisungen kommt es daher zur Vereinnahmung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers (vgl. BFH 29.11.22, XI R 2/22).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall versteuerte der Unternehmer seine Umsätze nach der Istversteuerung ‒ also nach vereinnahmten Entgelten. Im Juli 2020 fand eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das zweite Halbjahr 2019 statt. Das Finanzamt stellte für das Jahr 2019 Entgelte für steuerbare Umsätze fest. Obwohl dieser Betrag erst am 2.1.2020 auf dem Girokonto des Unternehmers gebucht wurde, sei er nach Auffassung des Finanzamts bereits aufgrund einer rückwirkenden Wertstellung zum 31.12.2019 (und damit in 2019) i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG vereinnahmt worden. Die Steuerentstehung ist also früher erfolgt.

     

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