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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsätze von Kunstgießereien

    Das LFSt Bayern nimmt Stellung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze von Kunstgießereien i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG a. F.

     

    Hintergrund: Zum 1.1.2025 wurde der bisherige § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG aufgehoben

    Art. 25 Nr. 5 i. V. m. Art. 56 Nr. 7 JStG 2024 vom 2.12.2024 (JStG 2024, BGBl. I 2024, Nr. 387) haben mit Wirkung vom 1.1.2025 in Nr. 1 die Worte „mit Ausnahme der in der Nr. 49 Buchst. f, den Nrn. 53 und 54 bezeichneten Gegenstände“ gestrichen und unter anderem die bisherige Nr. 13 aufgehoben. Bislang lautete die Vorschrift wie folgt:

     

    • § 12 Steuersätze
    • (1) …
    • (2) Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für die folgenden Umsätze:
    • 1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nr. 49 Buchst. f, den Nr. 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
    • 2. die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nr. 49 Buchst. f, den Nr. 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
    • ...
    • 13. die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nr. 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
    • a) vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
    • b) von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
    • aa) vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
    • bb) von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
    • cc) den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben.