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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Differenzbesteuerung: Vertrauensschutz setzt Gutgläubigkeit voraus

    Es geht zulasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a UStG unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige handelt mit gebrauchten Kfz. Für den Besteuerungszeitraum 2014 (Streitjahr) meldete der Steuerpflichtige keine regelbesteuerten Kfz-Lieferungen an, sondern nur Umsätze unter Anwendung der Differenzbesteuerung.

     

    In 2016 führte das Finanzamt bei dem Steuerpflichtigen eine Außenprüfung durch, die die Umsatzsteuer für das Streitjahr und den Besteuerungszeitraum 2015 umfasste.