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  • · Fachbeitrag · § 25a UStG

    Differenzbesteuerung: Feststellungslast beim Unternehmer

    Der Wiederverkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a UStG. Insbesondere muss er nachweisen, dass sein Vorlieferant die Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG erfüllt.

     

    Hintergrund

    Soll die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommen, darf für die Vorlieferung an den Wiederverkäufer keine USt geschuldet worden sein. Das ist in folgenden Fällen anzunehmen:

     

    • Die Vorlieferung erfolgte selbst umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 8 ‒ Nr. 28 UStG, also unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs (p„unecht umsatzsteuerfrei“).

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