· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Änderung der rechtlichen Beurteilung
Die OFD Baden-Württemberg positioniert sich zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Änderung der rechtlichen Beurteilung. |
1. Allgemeines
Nach Abschn. 15a.2 Abs. 2 Nr. 6 UStAE tritt eine Änderung der nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse auch dadurch ein, dass sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Umsätze aus Sicht des § 15 Abs. 1a bis 4 UStG (Abzugsfähigkeit) als unzutreffend erweist. Sofern bereits die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Bezugs zum Unternehmen fehlerhaft war, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nicht mehr möglich (vgl. Abschn. 15a.1 Abs. 6 UStAE). Vielmehr hätte die unzutreffende Beurteilung bereits beim Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG beanstandet werden müssen.
Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist jedoch, dass die Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem die Vorsteuer unzutreffend abgezogen wurde (Abzugsjahr), bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH 19.2.97, XI R 51/93, BStBl. II 1997, 370; BFH 12.6.97, V R 36/95, BStBl. II 1997, 589, DStR 1997, 1203; BFH 23.10.14, V R 11/12, BStBl. II 2015, 973). Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwendungsfehler darauf beruht, dass von falschen sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wurde (BFH 7.7.05, V R 32/04, BStBl. II 2005, 907). Bei einer Steuerfestsetzung für das Folgejahr können nur solche Änderungsgründe berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen mit Ablauf dieses Folgejahres verwirklicht waren (BFH 13.11.97, V R 140/93, BStBl. II 1998, 36).
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