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Der EuGH wird das EuG-Urteil „zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs“ überprüfen – Welche Folgen hat das für Ihr Unternehmen?

von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11.2.2026 (T 689/24, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej) ist zu überprüfen (EuGH-Entscheidung der Überprüfungskammer vom 26.3.2026). |
Zur Erinnerung: EuG-Urteil und Vorschlag der Überprüfung
Der Vorsteuerabzug ist nach Auffassung des EuG von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Besteuerungszeitraum bereits die Rechnung empfangen hat (EuG 11.2.26, T-689/24, I. S.A.).
Der Erste Generalanwalt des EuGH, Maciej Szpunar, war damit nicht einverstanden. Denn das Urteil verneint einen Kernbereich des europäischen (… und damit auch des deutschen …) Umsatzsteuerrechts. Letzteres wäre grundsätzlich zum Vorteil der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen, hätte aber auch unangenehme Praxisfolgen (vgl. Weimann, AStW 2026, 229).
Der Erste Generalanwalt hat dem EuGH daher am 4.3.2026 gemäß Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgeschlagen, das Urteil des EuG zu überprüfen.
Die Antwort der Überprüfungskammer des EuGH
Gemäß Art. 194 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet die mit einem solchen Überprüfungsvorschlag befasste Überprüfungskammer, ob die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen ist. In der Entscheidung, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen, sind nur die Fragen anzugeben, die Gegenstand der Überprüfung sind.
Im vorliegenden Fall ist die Überprüfungskammer der Auffassung, dass das EuG-Urteil zu überprüfen ist.
Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten werden aufgefordert, beim Gerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu dieser Frage einzureichen.
Ein Blick in die Glaskugel
Es bleibt spannend! Zeitlich nach dem Vorschlag des Ersten Generalanwalts hat der EuGH (12.3.26, Aptiv Services Hungary Kft., C 521/24) bereits einen Ausblick auf das mögliche Ergebnis seiner Überprüfung gegeben. Denn dort heißt es in den Rn. 54, 55 und 56:
- Rn. 54: Nach Art. 179 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie wird der Vorsteuerabzug vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen Steuerzeitraum schuldet, den Betrag der Mehrwertsteuer absetzt, „für die während des gleichen Steuerzeitraums das Abzugsrecht entstanden ist und gemäß Art. 178 ausgeübt wird“ (18.3.21, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C 895/19, Rn. 39).
- Rn. 55: Nach Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug zwar gleichzeitig mit dem Steueranspruch. Seine Ausübung ist nach Art. 178 dieser Richtlinie jedoch erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (21.3.18, Volkswagen, C 533/16, Rn. 43).
- Rn. 56: Das Recht auf Vorsteuerabzug ist mithin grundsätzlich für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden kumulativen Voraussetzungen, die oben in den Rn. 54 und 55 genannt sind, erfüllt sind, also das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist und der Steuerpflichtige die betreffenden Rechnungen besitzt (vgl. in diesem Sinne EuGH 29.4.04, Terra Baubedarf-Handel, C 152/02, Rn. 38; EuGH 18.3.21, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C 895/19, Rn. 40).
Es erscheint daher wahrscheinlich, dass der EuGH seine Rechtsauffassung beibehält und das Urteil des EuG kassiert.
Beachten Sie — Bis zur Entscheidung des EuGH ist die Rechtslage weiter offen. Betroffene Unternehmen sollten in der Zwischenzeit wie folgt verfahren:
- Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug derzeit erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Abschn. 15.2 Abs. 2 S. 6 UStAE unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH). Grundsätzlich ist zu empfehlen, das EuG-Urteil zunächst unbeachtet zu lassen und wie bisher zu verfahren.
- Soll im Einzelfall wegen der finanziellen Auswirkungen die neue Rechtsprechung bereits vor dem Abschluss der Überprüfung durch den EuGH zur Anwendung kommen, muss der Unternehmer zur Vermeidung des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in den neuen Kennziffern 500 der Vordrucke darauf hinweisen (vgl. Beiträge „Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026“, AStW 03/2026, 208, ID 50702123 und „Umsatzsteuererklärung 2026“, AStW 04/2026, 280, ID 50775226).
AStW wird das EuGH-Verfahren weiter beobachten und aktuell berichten.
Fundstelle
- EuGH, Entscheidung der Überprüfungskammer, 26.3.26, C-167/26 RX, iww.de/astw, Abruf-Nr. 253814
- EuGH 12.3.26, Aptiv Services Hungary Kft., C 521/24, iww.de/astw, Abruf-Nr. 253277