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  • · Fachbeitrag · EuG-Urteil zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

    Der Widerstand war absehbar – oder bleibt doch alles wie es war?

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Der Vorsteuerabzug ist von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Besteuerungszeitraum bereits die Rechnung empfangen hat. So das EuG in seinem Urteil vom 10.2.2026 (T-689/24, I. S.A.). Der Erste Generalanwalt am EuGH ist damit nicht einverstanden!

     

    Das Urteil verneint eine der Grundfesten des europäischen (… und damit auch des deutschen …) Umsatzsteuerrechts. Letzteres wäre grundsätzlich zum Vorteil der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen, hätte aber auch unangenehme Praxisfolgen (vgl. Weimann, AStW 2026, 229).

     

    Der Erste Generalanwalt des EuGH, Maciej Szpunar, hat dem EuGH am 4.3.2026 daher gem. Artikel 62 Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgeschlagen, das Urteil des EuG zu überprüfen (Quelle: https://infocuria.curia.europa.eu / Abfrage am 18.3.2026). Der EuGH wird nun innerhalb eines Monats – also bis Anfang April d.J. – entscheiden, ob das Urteil tatsächlich zu überprüfen ist oder nicht. Das Verfahren hat beim EuGH das Aktenzeichen Rs. C-167/26 RX.