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  • 01.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253277

    Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 12.03.2026 – C 521/24


    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.03.2026, Az. C-521/24

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. März 2026.#Aptiv Services Hungary Kft. gegen Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága.#Vorabentscheidungsersuchen des Győri Törvényszék.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen – Art. 168 – Abzug der Mehrwertsteuer, die für einen solchen Erwerb geschuldet wird, als Vorsteuer – Art. 178 und 179 – Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Verspätete Vorlage der für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungen – Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Nationale Regelung, die ein Verfahren der Selbstberichtigung vorsieht, das es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sein Recht auf Vorsteuerabzug nach Ablauf des Steuerzeitraums, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, auszuüben – Grundsätze der Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität.#Rechtssache C-521/24. Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. März 2026

    Vorläufige Fassung

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

    12. März 2026(*)

    „ Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen – Art. 168 – Abzug der Mehrwertsteuer, die für einen solchen Erwerb geschuldet wird, als Vorsteuer – Art. 178 und 179 – Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Verspätete Vorlage der für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungen – Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Nationale Regelung, die ein Verfahren der Selbstberichtigung vorsieht, das es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sein Recht auf Vorsteuerabzug nach Ablauf des Steuerzeitraums, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, auszuüben – Grundsätze der Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität “

    In der Rechtssache C-521/24

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Győri Törvényszék (Stuhlgericht Győr, Ungarn) mit Entscheidung vom 19. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 2024, in dem Verfahren

    Aptiv Services Hungary Kft.

    gegen

    Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi sowie der Richter N. Jääskinen und A. Kornezov (Berichterstatter),

    Generalanwältin: L. Medina,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    –        der Aptiv Services Hungary Kft., vertreten durch A. Boros und A. Posztl, Ügyvédek,

    –        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte,

    –        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Herold und Zs. Teleki als Bevollmächtigte,

    aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 168 Buchst. c, von Art. 178 Buchst. c und d und der Art. 179 bis 182 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010, L 189, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität.

    2        Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Aptiv Services Hungary Kft. (im Folgenden: Aptiv), einer Gesellschaft ungarischen Rechts, und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) (im Folgenden: Steuerbehörde zweiten Grades) wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3        Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:



    b)      der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt

    i)      durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, für den die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß den Artikeln  282 bis 292 nicht gilt und der nicht unter Artikel 33 oder 36 fällt“.

    4        Art. 69 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tritt der Steueranspruch bei der Ausstellung der Rechnung, oder bei Ablauf der Frist nach Artikel 222 Absatz 1, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist, ein.“

    5        Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.“

    6        Art. 168 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:



    c)      die Mehrwertsteuer, die für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i geschuldet wird“.

    7        Art. 178 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen:



    c)      für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe c in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen muss er in der Mehrwertsteuererklärung nach Artikel 250 alle Angaben gemacht haben, die erforderlich sind, um die Höhe der Steuer festzustellen, die für die von ihm erworbenen Gegenstände geschuldet wird, und eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5 ausgestellte Rechnung besitzen“.

    8        Art. 179 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „Der Vorsteuerabzug wird vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen Steuerzeitraum schuldet, den Betrag der Mehrwertsteuer absetzt, für die während des gleichen Steuerzeitraums das Abzugsrecht entstanden ist und gemäß Artikel 178 ausgeübt wird.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch den Steuerpflichtigen, die nur die in Artikel 12 genannten gelegentlichen Umsätze bewirken, vorschreiben, dass sie das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der Lieferung ausüben.“

    9        Art. 180 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten können einem Steuerpflichtigen gestatten, einen Vorsteuerabzug vorzunehmen, der nicht gemäß den Artikeln  178 und 179 vorgenommen wurde.“

    10      Art. 181 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten können einen Steuerpflichtigen, der keine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5 ausgestellte Rechnung besitzt, ermächtigen, in Bezug auf seine innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen einen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 168 Buchstabe c vorzunehmen.“

    11      Art. 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen und Einzelheiten für die Anwendung der Artikel 180 und 181 fest.“

    12      Art. 222 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Dienstleistungen, für die nach Artikel 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung ausgestellt.

    Für andere Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen können die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen Fristen für die Ausstellung der Rechnung setzen.“

    13      Art. 250 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „(1)      Jeder Steuerpflichtige hat eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben, die alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge erforderlichen Angaben enthält, gegebenenfalls einschließlich des Gesamtbetrags der für diese Steuer und Abzüge maßgeblichen Umsätze sowie des Betrags der steuerfreien Umsätze, soweit dies für die Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich ist.

    (2)      Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige die in Absatz 1 genannte Erklärung elektronisch abgeben darf, und können die elektronische Abgabe auch vorschreiben.“

    14      Art. 273 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.“

    Ungarisches Recht

    15      § 63 Abs. 1 des Az általános forgalmi adóról szóló 2007. évi CXXVII. törvény (Gesetz Nr. CXXVII aus dem Jahr 2007 über die Mehrwertsteuer) (Magyar Közlöny 2007/155. [XI.16.]) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) bestimmt:

    „Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen ist die zu zahlende Steuer bei der Ausgabe der Rechnung zum Nachweis der Erfüllung des Geschäfts, spätestens jedoch am 15. Tag des Monats nach der Erfüllung zu bestimmen.“

    16      § 119 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes bestimmt:

    „Das Steuerabzugsrecht entsteht – sofern dieses Gesetz nichts anderes verfügt –, wenn eine der Vorsteuer (§ 120) entsprechende, zu zahlende Steuer zu bestimmen ist, einschließlich des Falls, bei dem die Bestimmung der zu zahlenden Steuer gemäß den Festlegungen in § 196/B Abs. 2 Buchst. a erfolgt.“

    17      § 120 Buchst. b des Mehrwertsteuergesetzes bestimmt:

    „In dem Umfang, wie der Steuerpflichtige – in dieser Eigenschaft – die Gegenstände und Dienstleistungen für steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen verwendet bzw. auf andere Art und Weise verwertet, wird er berechtigt, von der von ihm zu zahlenden Steuer die Steuer abzuziehen,



    b)      die er in Verbindung mit dem Erwerb von Gegenständen – einschließlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen – bzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistungen – einschließlich der Anzahlungen, wenn er laut § 140 Buchst. a als Dienstleistungsempfänger die Steuer zahlt – als zu zahlende Steuer bestimmt hat;

    …“

    18      § 127 Abs. 1 Buchst. b Unterbuchst. ba des Mehrwertsteuergesetzes bestimmt:

    „Eine objektive Bedingung für die Ausübung des Steuerabzugsrechts ist, dass dem Steuerpflichtigen Folgendes persönlich zur Verfügung steht:



    b)      von den in § 120 Buchst. b erwähnten Fällen:

    ba)      bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen die auf seinen Namen lautende Rechnung zum Nachweis der Erfüllung des Geschäfts

    …“

    19      § 153/A Abs. 1 und 3 des Mehrwertsteuergesetzes bestimmt:

    „(1)      Der im Inland registrierte Steuerpflichtige kann die Gesamtsumme der im Zeitraum der Steuerfestsetzung bestimmten zu zahlenden Steuer

    a)      um den Betrag der im selben Zeitraum der Steuerfestsetzung angefallenen abziehbaren Vorsteuer laut § 120 Buchst. b und Buchst. c Unterbuchst. cb,

    b)      um den Betrag der nicht unter Buchst. a fallenden, im selben Zeitraum der Steuerfestsetzung oder davor, doch höchstens innerhalb eines Kalenderjahrs vor dem den Zeitraum der Steuerfestsetzung umfassenden Kalenderjahr angefallenen abziehbaren Vorsteuer senken.

    (3)      Den Betrag der nach dem Steuerzahlungsgesetz nicht verjährten, gemäß Abs. 1 nicht geltend gemachten abziehbaren Vorsteuer darf der im Inland registrierte Steuerpflichtige in dem Zeitraum der Steuerfestsetzung als Posten zur Erhöhung der Vorsteuer berücksichtigen, in dem das Steuerabzugsrecht entstanden ist.“

    20      § 257/J Abs. 1 bis 2a des Mehrwertsteuergesetzes bestimmt:

    „(1)      Der Steuerpflichtige kann eine Rückerstattung der ihn belastenden Vorsteuersumme beantragen, wenn diese aus einem nicht von ihm verschuldeten Grund, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Steuerneutralität, nicht auf andere Weise erstattet wurde oder wird.

    (2)      Der Steuerpflichtige bringt den Antrag – mit der in Abs. 2a festgelegten Ausnahme – spätestens sechs Monate vor der Verjährung des Rechts zur Steuerfestsetzung schriftlich bei der staatlichen Steuerbehörde ein. Der Steuerpflichtige ist auch bei einer laufenden Prüfung der Steuerbehörde zur Einbringung dieses Antrags berechtigt. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumen die Einreichung eines Antrags auf Wiedereinsetzung nicht zulässig ist.

    (2a)      Liegt der Zeitpunkt des Eintretens des Grundes für die Einreichung des Antrags in den sechs Monaten vor der Verjährung des Rechts zur Steuerfestsetzung oder aber nach der Verjährung des Rechts zur Steuerfestsetzung, kann der Steuerpflichtige den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Eintretens des Grundes einbringen. Liegt der Zeitpunkt des Eintretens des Grundes für die Einreichung des Antrags nach der Verjährung des Rechts zur Steuerfestsetzung, kann der Steuerpflichtige eine Rückerstattung der ihn belastenden Vorsteuersumme nur in einem besonders zu berücksichtigenden Fall beantragen. Als besonders zu berücksichtigen wird in dieser Hinsicht der Fall angesehen, bei dem der Grund für die Einreichung des Antrags infolge der Eigenheiten der durch den Steuerpflichtigen betriebenen Wirtschaftstätigkeit nach der Verjährung des Rechts auf Steuerfestsetzung eintritt. Der Steuerpflichtige stellt in seinem Antrag den Grund für die Einreichung des Antrags und den Zeitpunkt des Eintretens des Grundes vor. Der Steuerpflichtige ist auch bei einer laufenden Prüfung der Steuerbehörde zur Einbringung dieses Antrags berechtigt. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumen die Einreichung eines Antrags auf Wiedereinsetzung nicht zulässig ist.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    21      Bei Aptiv wurde für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2021 eine Mehrwertsteuerprüfung durchgeführt.

    22      Die Nemzeti Adó- és Vámhivatal Vas Megyei Adó- és Vámigazgatósága (Finanz- und Zolldirektion für das Komitat Vas [Eisenburg] der Nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) stellte daraufhin fest, dass Aptiv in ihren Mehrwertsteuererklärungen für Juli bis September 2021 Mehrwertsteuer, die auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen entfiel, die in den Jahren 2016 bis 2018 vorgenommen worden waren, als Vorsteuer abgezogen hatte.

    23      Sie versagte deshalb den Vorsteuerabzug, den Aptiv in Bezug auf diese innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen geltend gemacht hatte, und stellte eine entsprechende Steuerschuld von Aptiv fest.

    24      Gegen diesen Bescheid legte Aptiv bei der Steuerbehörde zweiten Grades Einspruch ein, die den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung bestätigte, dass Aptiv ihr Recht auf Abzug der auf die 2016 bis 2018 vorgenommenen innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer nur im Wege einer Selbstberichtigung der für diese Jahre eingereichten Steuererklärungen ausüben könne.

    25      Für das Jahr 2016 und teilweise auch für das Jahr 2017 könne eine solche Selbstberichtigung, da die entsprechende Frist gemäß der nationalen Regelung abgelaufen sei, jedoch nicht mehr vorgenommen werden.

    26      Den Antrag von Aptiv auf Einleitung eines besonderen Verfahrens der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß § 257/J des Mehrwertsteuergesetzes lehnte die Steuerbehörde zweiten Grades ab.

    27      Aptiv erhob dagegen beim Győri Törvényszék (Stuhlgericht Győr, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, Klage. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die materiellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt seien und ihr dieses Recht nicht genommen werden könne, weil bestimmte formelle Anforderungen nicht erfüllt seien. Die auf die im Wesentlichen in den Jahren 2016 bis 2018 vorgenommenen innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen entfallende Mehrwertsteuer sei deshalb erst in den Mehrwertsteuererklärungen für den Zeitraum von Juli bis September 2021 angegeben worden, weil die Lieferanten die entsprechenden Rechnungen verspätet vorgelegt hätten und diese dann auch verspätet in ihrer Buchhaltung erfasst worden seien. Ohne diese Rechnungen habe sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug in den Mehrwertsteuererklärungen für den Zeitraum, in dem die Erwerbe vorgenommen worden seien, nicht ausüben können.

    28      Die Steuerbehörde zweiten Grades beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, dass ein Steuerpflichtiger, der die Rechnungen, die erforderlich seien, um das Recht auf Abzug der auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer auszuüben, verspätet erhalte, den Vorsteuerabzug nicht in einer Mehrwertsteuererklärung für den Zeitraum, in dem er die Rechnungen erhalte, vornehmen könne. Sofern das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verjährt sei, könne er in einem solchen Fall lediglich einen Antrag auf Selbstberichtigung für den Zeitraum stellen, in dem die Erwerbe vorgenommen worden seien.

    29      Das vorlegende Gericht hält den Bescheid der Steuerbehörde zweiten Grades für unionsrechtswidrig.

    30      Nach den Urteilen vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283), und vom 18. März 2021, A. (Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-895/19, EU:C:2021:216), müsse der Vorsteuerabzug, wenn die materiellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt seien, nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige bestimmte Formalitäten nicht beachtet habe. Soweit die Steuerbehörde über die Angaben verfüge, die erforderlich seien, um festzustellen, ob die materiellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt seien, dürfe sie dieses daher nicht von zusätzlichen, formellen Voraussetzungen wie der Einleitung des Verfahrens der Selbstberichtigung abhängig machen, die das Recht auf Vorsteuerabzug vereiteln könnten.

    31      Eine nationale Regelung, nach der es in Fällen, in denen Lieferanten die für die Ausübung des Rechts auf Abzug der auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer erforderlichen Rechnungen verspätet übermittelten, nicht möglich sei, dieses Recht im Rahmen der Mehrwertsteuererklärungen für den Zeitraum, in dem die Rechnungen eingegangen sind, auszuüben, weil der Steuerpflichtige in einem solchen Fall eine Selbstberichtigung der Steuererklärungen für den Zeitraum, in dem die Erwerbe vorgenommen worden seien, vornehmen könne, sei daher unionsrechtswidrig.

    32      Im vorliegenden Fall sei das Recht auf Vorsteuerabzug von Aptiv nach der nationalen Regelung auch nicht verjährt.

    33      Das Győri Törvényszék (Stuhlgericht Győr) hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Sind Art. 168 Buchst. c, Art. 178 Buchst. c und d und die Art. 179 bis 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität dahin auszulegen, dass mit ihnen die Rechtsvorschriften und die Praxis eines Mitgliedstaats vereinbar sind, wonach der Abzug der Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen aus dem Grund verweigert und endgültig ausgeschlossen wird (Unmöglichkeit der Abgabe einer berichtigenden Erklärung und Ablehnung des Antrags auf ein besonderes Steuererstattungsverfahren), dass der Steuerpflichtige aus verwaltungstechnischen Gründen sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht im selben Steuerzeitraum ausgeübt habe, für den die geschuldete Steuer festgesetzt worden sei, wenn dies jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist und unter Umständen geschah, unter denen die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats bei früheren Prüfungen keine Einwände gegen die Ausübung des Rechts erhoben hat?

    Zur Vorlagefrage

    Zulässigkeit

    34      Die ungarische Regierung meint, die Vorlagefrage sei nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon lasse sich anhand der Angaben zum Sachverhalt und der rechtlichen Ausführungen, die in der Vorlageentscheidung enthalten seien, nicht beurteilen, ob der Bescheid der Steuerbehörde zweiten Grades rechtmäßig sei.

    35      Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Nach ständiger Rechtsprechung, die nunmehr in Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Ausdruck gefunden hat, macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen. Zudem ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den das vorlegende Gericht zwischen diesen Vorschriften und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 31).

    36      Die Angaben in der Vorlageentscheidung müssen nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 32).

    37      Entgegen dem Vorbringen der ungarischen Regierung ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen die in den beiden vorstehenden Randnummern dargestellten Anforderungen erfüllt. In der Vorlageentscheidung ist der tatsächliche und rechtliche Rahmen, in dem sich die Vorlagefrage stellt, ausführlich genug dargestellt, und in ihm wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verständlich erläutert, warum das vorlegende Gericht es für erforderlich erachtet, die Vorlagefrage zu stellen.

    38      Im Übrigen hatten Aptiv, die Europäische Kommission und auch die ungarische Regierung, wie der Inhalt der schriftlichen Erklärungen, die sie beim Gerichtshof eingereicht haben, zeigt, offenbar keinerlei Schwierigkeiten, nachzuvollziehen, in welchem tatsächlichen und rechtlichen Rahmen sich die Vorlagefrage stellt, was die Angaben zum Sachverhalt bedeuten und was es mit ihnen auf sich hat und warum das vorlegende Gericht die Vorlage der Vorlagefrage für erforderlich gehalten hat, und hierzu umfassend und sachgerecht Stellung zu nehmen.

    39      Das Vorabentscheidungsersuchen ist mithin zulässig.

    Beantwortung der Vorlagefrage

    40      Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 23. Oktober 2025, Zlakov, C-744/23, EU:C:2025:816, Rn. 17).

    41      Im vorliegenden Fall hat Aptiv die für die Ausübung ihres Rechts auf Abzug der auf die 2016 bis 2018 vorgenommenen innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer erforderlichen Rechnungen der Vorlageentscheidung zufolge erst 2021 von ihren Lieferanten erhalten. Sie konnte ihr Recht auf Vorsteuerabzug also erstmals im Rahmen der Mehrwertsteuererklärungen geltend machen, die sie für den Zeitraum einreichte, in dem sie diese Rechnungen tatsächlich erhalten und in der Buchhaltung erfasst hat.

    42      Der Vorlageentscheidung zufolge hat Aptiv gutgläubig gehandelt. Das vorlegende Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Steuerverwaltung zweiten Grades keine Steuerhinterziehung nachgewiesen habe und der öffentliche Haushalt im vorliegenden Fall durch das Verhalten von Aptiv nicht geschädigt worden sei.

    43      Außerdem war das Recht auf Vorsteuerabzug der Vorlageentscheidung zufolge zu dem Zeitpunkt, als Aptiv es ausgeübt hat, nach der nationalen Regelung noch nicht verjährt.

    44      Der Ausgangsrechtsstreit betrifft der Vorlageentscheidung zufolge auch weder einen Sachverhalt, der unter Art. 78 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen könnte – es geht ausschließlich um innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen und nicht um gleichgestellte Umsätze –, noch einen Sachverhalt, der unter Art. 181 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen könnte, der voraussetzt, dass der Vorsteuerabzug beantragt wird, ohne dass eine gemäß den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie ausgestellte Rechnung vorliegt. Art. 178 Buchst. d und Art. 181 der Mehrwertsteuerrichtlinie sind für die Beantwortung der Vorlagefrage daher nicht relevant.

    45      Die Vorlagefrage ist somit dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 168 Buchst. c, Art. 178 Buchst. c und die Art. 179, 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung und einer Verwaltungspraxis entgegenstehen, wonach dem Steuerpflichtigen der Abzug der auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer verwehrt wird, weil er sein Recht auf Vorsteuerabzug nach dem Steuerzeitraum, in dem die Erwerbe vorgenommen wurden, in dem Steuerzeitraum ausgeübt hat, in dem er die erforderlichen Rechnungen tatsächlich erhalten hat, und daran nichts ändert, dass er dies gutgläubig und innerhalb der in der nationalen Regelung vorgesehenen Verjährungsfrist getan hat.

    46      Im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zwischen dem Erwerber und dem Lieferer eines Gegenstands keine Mehrwertsteuerzahlung; der Erwerber hat für die getätigten innergemeinschaftlichen Umsätze Vorsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich in Abzug bringen, so dass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass dieses Recht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48      Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49      Nach Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Gemäß Art. 69 dieser Richtlinie entsteht der Steueranspruch beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bei der Ausstellung der Rechnung oder bei Ablauf der Frist nach Art. 222 Abs. 1 dieser Richtlinie, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 34).

    50      Außerdem ist das Vorsteuerabzugsrecht an die materiellen und formellen Anforderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie geknüpft (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51      Die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Rechts auf Abzug der Vorsteuer, die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i dieser Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen geschuldet wird, sind in Art. 168 Buchst. c der Richtlinie angeführt. Nach diesen Voraussetzungen ist es erforderlich, dass diese Erwerbe von einem Steuerpflichtigen getätigt wurden, dass dieser auch Schuldner der auf diese Erwerbe entfallenden Mehrwertsteuer ist und dass die fraglichen Gegenstände für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 36).

    52      Die formellen Voraussetzungen dieses Rechts regeln im Gegenzug die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, so wie die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungstellung und Steuererklärung (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53      Hinsichtlich der Mehrwertsteuer, die für innergemeinschaftliche Erwerbe geschuldet wird, ergibt sich aus Art. 178 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig gemacht wird, dass der Steuerpflichtige in der Mehrwertsteuererklärung nach Art. 250 dieser Richtlinie alle Angaben gemacht hat, die erforderlich sind, um die Höhe der Steuer festzustellen, die für die von ihm erworbenen Gegenstände geschuldet wird, und dass er eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5 dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 38). Der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Angaben enthält, stellt aber eine formelle und keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38).

    54      Nach Art. 179 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie wird der Vorsteuerabzug vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen Steuerzeitraum schuldet, den Betrag der Mehrwertsteuer absetzt, „für die während des gleichen Steuerzeitraums das Abzugsrecht entstanden ist und gemäß Artikel 178 ausgeübt wird“ (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 39).

    55      Nach Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug zwar gleichzeitig mit dem Steueranspruch. Seine Ausübung ist nach Art. 178 dieser Richtlinie jedoch erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 43).

    56      Das Recht auf Vorsteuerabzug ist mithin grundsätzlich für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden kumulativen Voraussetzungen, die oben in den Rn. 54 und 55 genannt sind, erfüllt sind, also das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist und der Steuerpflichtige die betreffenden Rechnungen besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 38, und vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 40).

    57      Nach den Art. 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie kann die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug auch gestattet werden, wenn sie nicht in dem Zeitraum, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, erfolgt ist, vorausgesetzt, bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten werden befolgt (vgl. (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 42).

    58      Im vorliegenden Fall ist – vorbehaltlich der Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen haben wird – festzustellen, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug der Vorlageentscheidung zufolge erst 2021 kumulativ erfüllt waren. Erst im Lauf dieses Jahres besaß Aptiv die Rechnungen, die für die Ausübung des Rechts auf Abzug der auf die 2016 bis 2018 vorgenommenen innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer erforderlich waren. Aptiv konnte dieses Recht daher nur mit den Mehrwertsteuererklärungen ausüben, die sich auf diese letztgenannten Zeiträume bezogen.

    59      Nach der nationalen Regelung, die im Ausgangsverfahren einschlägig ist, kann ein Steuerpflichtiger, der die für die Ausübung des Rechts auf Abzug der auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer erforderlichen Rechnungen verspätet erhält, den Abzug aber nicht in einer Mehrwertsteuererklärung vornehmen, die er für den Zeitraum einreicht, in dem er die Rechnungen erhalten hat.

    60      Nach der betreffenden Regelung könnte der Steuerpflichtige in einem solchen Fall, solange das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verjährt ist, im Wege der Selbstberichtigung beantragen, den Gesamtbetrag der für einen Steuerzeitraum geschuldeten Umsatzsteuer um die Vorsteuer zu verringern, die in dem Zeitraum entstanden ist, in dem die betreffenden Erwerbe vorgenommen wurden, oder früher, aber nicht über einen Zeitraum von einem Kalenderjahr hinaus, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem der betreffende Steuerzeitraum liegt.

    61      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Empfänger der betreffenden Umsätze die Mehrwertsteuer schuldet, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62      Dass der Steuerpflichtige das Recht auf Abzug der auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer gutgläubig und innerhalb der Verjährungsfrist in dem Steuerzeitraum, in dem er die für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungen tatsächlich erhalten hat, ausübt, dürfte daher mit Art. 168 Buchst. c, Art. 178 Buchst. c und Art. 179 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Einklang stehen, und zwar auch dann, wenn dieser Steuerzeitraum nach dem liegt, in dem die Erwerbe vorgenommen wurden, und das Recht auf Vorsteuerabzug nach Ablauf der Frist ausgeübt wird, in der das im nationalen Recht vorgesehene Verfahren der Selbstberichtigung (siehe oben, Rn. 60) hätte durchgeführt werden können.

    63      Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten aus Gründen der Rechtssicherheit eine Ausschlussfrist vorsehen können, deren Ablauf den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, mit dem Verlust des Abzugsrechts bestraft, sofern diese Frist den Äquivalenzgrundsatz und den Effektivitätsgrundsatz beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64      Nach dem Effektivitätsgrundsatz, den das vorlegende Gericht angesprochen hat, dürfen die im nationalen Recht für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorgesehenen Verfahrensmodalitäten die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung nämlich nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 28, und vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons, C-582/20, EU:C:2022:114, Rn. 42).

    65      Eine nationale Regelung oder Verwaltungspraxis, mit der das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb verwehrt wird, weil es in einem Steuerzeitraum ausgeübt wurde, der nach dem liegt, in dem die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen vorgenommen wurden, kann die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug aber praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wenn der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug in den früheren Steuerzeiträumen nicht ausüben konnte, weil er die hierfür erforderlichen Rechnungen nicht besaß.

    66      Der Vorlageentscheidung zufolge hat Aptiv ihr Recht auf Vorsteuerabzug auch nicht im Rahmen anderer Verfahrensmechanismen, die das nationale Recht vorsieht, wie etwa des Verfahrens der Selbstberichtigung (siehe oben, Rn. 60) oder des besonderen Verfahrens der Erstattung geltend machen können. Als sie die Rechnungen erhielt, konnte sie eine solche Selbstberichtigung nicht mehr fristgemäß durchführen, und ihren Antrag auf Erstattung hat die Steuerbehörde zweiten Grades der Vorlageentscheidung zufolge zurückgewiesen.

    67      Eine nationale Regelung, die es einem Steuerpflichtigen, der gutgläubig und innerhalb der Verjährungsfrist handelt, nicht ermöglicht, sein Recht auf Vorsteuerabzug in dem Steuerzeitraum auszuüben, in dem er die dafür erforderlichen Rechnungen tatsächlich erhält, macht die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug demnach praktisch unmöglich. Jedenfalls erschwert sie sie übermäßig. Das verstößt gegen den Effektivitätsgrundsatz.

    68      Zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den das vorlegende Gericht ebenfalls angesprochen hat, ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie weitere Pflichten vorsehen können, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist nämlich ein Ziel, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu erlassen befugt sind, dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass dadurch das Recht zum Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 48).

    69      Aber selbst wenn mit einer nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis, die es einem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, sein Recht auf Vorsteuerabzug in dem Steuerzeitraum auszuüben, in dem er die hierfür erforderlichen Rechnungen tatsächlich besitzt, das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen verfolgt wird, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass Aptiv der Vorlageentscheidung zufolge gutgläubig gehandelt hat und die Steuerbehörde zweiten Grades keine Steuerhinterziehung festgestellt hat (siehe oben, Rn. 42).

    70      Eine solche nationale Regelung oder Verwaltungspraxis dürfte daher geeignet sein, die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage zu stellen, obwohl der betreffende Steuerpflichtige gutgläubig und innerhalb der geltenden Verjährungsfrist gehandelt hat.

    71      Somit ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 168 Buchst. c, Art. 178 Buchst. c und die Art. 179, 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung und einer Verwaltungspraxis entgegenstehen, wonach dem Steuerpflichtigen der Abzug der auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer verwehrt wird, weil er sein Recht auf Vorsteuerabzug nach dem Steuerzeitraum, in dem die Erwerbe vorgenommen wurden, in dem Steuerzeitraum ausgeübt hat, in dem er die erforderlichen Rechnungen tatsächlich erhalten hat, und daran nichts ändert, dass er dies gutgläubig und innerhalb der Verjährungsfrist getan hat.

    Kosten

    72      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

    Art. 168 Buchst. c, Art. 178 Buchst. c und die Art. 179, 180 und 182 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung

    sind in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität wie folgt auszulegen:

    Sie stehen einer nationalen Regelung und einer Verwaltungspraxis entgegen, wonach dem Steuerpflichtigen der Abzug der auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer verwehrt wird, weil er sein Recht auf Vorsteuerabzug nach dem Steuerzeitraum, in dem die Erwerbe vorgenommen wurden, in dem Steuerzeitraum ausgeübt hat, in dem er die erforderlichen Rechnungen tatsächlich erhalten hat, und daran nichts ändert, dass er dies gutgläubig und innerhalb der Verjährungsfrist getan hat.

    Unterschriften

    *      Verfahrenssprache: Ungarisch.