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  • · Fachbeitrag · Neues Urteil bringt Klarheit

    Handel mit Non-Fungible Token (NFT) und die Umsatzsteuer

    Bei einem unternehmerischen, entgeltlichen Handel aus dem Inland mit Non-Fungible Token (NFT) zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen (sog. NFT Collectibles), bei dem nicht das Sammelobjekt selbst, sondern nur ein Datenbankeintrag auf einer dezentralen Blockchain gehandelt wird, mit dem sich ein Erwerber als „Eigentümer“ des digitalen Guts ausgeben kann, stellen die NFT-Transaktionen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen dar, welche auf elektronischem Weg erbracht werden.

     

    Hintergrund

    Ein NFT ‒ zu Deutsch: eine „nicht-austauschbare Wertmarke“ ‒ ist ein Kryptowert, der im Gegensatz zu Kryptowährungen einmalig und nicht teilbar ist. Ein NFT kann damit nur als Ganzes erworben werden und existiert nur ein einziges Mal. Hierin unterscheidet er sich z. B. von Ethereum, bei der es für den Wert ohne Bedeutung ist, welcher Anteil erworben wird. Ein NFT enthält in der Regel nur eine Internetadresse zu einem digitalen Inhalt, wie einer Bild- oder Audiodatei, der auf einem Server gespeichert ist, nicht aber die Bild- oder Audiodatei selbst, auf die es sich bezieht.

     

    Welcher Art die Rechte sind, die mit dem Erwerb eines NFT verbunden sind, ist nicht einheitlich geregelt. Durchsetzbare Rechte wie etwa die Verwertungsrechte an einem Lied oder die Besitzrechte an einem physischen Objekt, dessen Abbildung gehandelt wird, werden dabei jedoch in der Regel nicht übertragen.