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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Einkommensteuerliche Behandlung von Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten

    Das FG Nürnberg hat sich zur Besteuerung von Kryptowerten als Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG und aus Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG geäußert.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob vom FA angesetzte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Handel mit sog. „Kryptowährungen“) i. H. v. rund 100.000 EUR sowie Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. H. v. rund 8.000 EUR für als Gegenleistung erhaltene Kryptowährungen der Einkommensbesteuerung unterliegen.

     

    Entscheidung

    Das FG Nürnberg hat die Klage abgewiesen und begründet dies im Ergebnis wie folgt: