· Fachbeitrag · § 23 EStG
Einkommensteuerliche Behandlung von Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten
Das FG Nürnberg hat sich zur Besteuerung von Kryptowerten als Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG und aus Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG geäußert. |
Sachverhalt
Streitig war, ob vom FA angesetzte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Handel mit sog. „Kryptowährungen“) i. H. v. rund 100.000 EUR sowie Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. H. v. rund 8.000 EUR für als Gegenleistung erhaltene Kryptowährungen der Einkommensbesteuerung unterliegen.
Entscheidung
Das FG Nürnberg hat die Klage abgewiesen und begründet dies im Ergebnis wie folgt:
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