· Fachbeitrag · Bescheinigungen zum Zwecke der Steuerbefreiung
Fortdauernde Gültigkeit von Bescheinigungen der Landesbehörden
Das Jahressteuergesetz 2024 hat zum 1.1.2025 die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen umfassend neu geregelt. Das LfSt Bayern positioniert sich zur Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung, welche die zuständigen Landesbehörden noch nach altem Recht erteilt haben (LfSt Bayern, Verfügung vom 17.1.25, S 7179.1.1-21/4 St33). |
Änderung des § 4 Nr. 21 UStG zum 1.1.2025
Durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, BGBl. 2024 Nr. 387) wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) und j) MwStSystRL angepasst. Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor:
PRAXISTIPP | Mit dieser Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei. |
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