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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

    Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht.

     

    Hintergrund

    Lange Zeit legten der EuGH und diesem folgend der BFH und die FG die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen extensiv aus. So hatte der BFH unter anderem entschieden, dass Schwimmunterricht als von Privatlehrern erteilter Schulunterricht steuerfrei sein kann.

     

    Der BFH hatte dies damit begründet, dass der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSysRL von Privatlehrern steuerfrei erteilte Schul- und Hochschulunterricht insbesondere das sog. Kleinkindschwimmen erfasst, da an der Erlernung der Fähigkeit, schwimmen zu können,

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