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  • · Fachbeitrag · § 18 UStG

    Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für neu entstandene Organschaften

    | Das LfSt Niedersachsen positioniert sich zu den Erklärungspflichten bei neu entstandenen Organschaften. |

     

    Im Fall von neu entstandenen Organschaften richtet sich der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 2 UStG) nach

    • der Höhe der Steuer des Organträgers
    • im vorangegangenen Kalenderjahr.

     

    PRAXISTIPP | Die Umsätze der jeweiligen Organgesellschaften bleiben außer Betracht.

     

    Organgesellschaften sind nach Abschn. 2.7 Abs. 1 Satz 2 UStAE Teile des einheitlichen Unternehmens eines Unternehmers.

     

    Beachten Sie | Unternehmer ist nur der übergeordnete Organträger.

     

    Im Jahr vor der Begründung der Organschaft lagen noch einzelne selbständige Unternehmen vor. Für die Zahlungsweise ist die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres des Unternehmers (Organträger, vgl. § 18 Abs. 2 Sätze 1 ‒ 3 UStG) maßgebend. Die Verhältnisse eines anderen Unternehmens (der Organgesellschaft[en]) können nicht berücksichtigt werden.

     

    Sollte die Vorjahreszahllast des Unternehmers (Organträgers) nicht mehr als 1.000 EUR betragen, wird der Unternehmer grundsätzlich von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und Entrichtung von Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Dies führt dazu, dass auch bei Umsätzen von weit über 1.000 EUR im ersten Jahr der neu entstandenen Organschaft grundsätzlich keine Voranmeldungen abzugeben sind.

     

    Beachten Sie | In derartigen Fällen kann jedoch der Unternehmer zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung entsprechender Vorauszahlungen verpflichtet werden bzw. dem Unternehmer die vierteljährliche Abgabe auf Antrag genehmigt werden.

     

    Bei neu entstandenen Organschaften handelt es sich um Fälle mit nachhaltigen Veränderungen in der betrieblichen Struktur, für die lt. Umsatzsteuer-Anwendungserlass eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung vorgesehen ist (Abschnitt 18.2 Abs. 2 Sätze 2 u. 3 UStAE).

     

    PRAXISTIPP | Eine Abgabe von monatlichen Voranmeldungen ist in derartigen Fällen trotz teils hoher Zahllasten nicht möglich. Die Umstellung auf den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum erfolgt dann ggf. im folgenden Jahr unter Berücksichtigung der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres der Organschaft.

     

    Fundstelle

    • LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 17.12.19,S 7346 ‒ 163 ‒ St 186
    Quelle: ID 46678295

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