· Nachricht · § 4 UStG
EuGH-Vorlage zur Steuerbefreiung der Leistungen von Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaften
| Ist die Lieferung von Wärme einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer umsatzsteuerpflichtig? Diese Frage legte das FG Baden-Württemberg dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Es soll geklärt werden, ob die deutsche Steuerbefreiungsnorm mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar ist. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft, die ein Blockheizkraftwerk errichtet hatte und hierfür den Vorsteuerabzug geltend machte. Den erzeugten Strom lieferte sie an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Das beklagte FA berücksichtigte nur 28 % der erklärten Vorsteuerbeträge. Im Übrigen bestehe kein Recht auf Vorsteuerabzug, weil die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümer steuerfrei und daher insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Die Klägerin macht geltend, die nationale Steuerbefreiungsnorm (§ 4 Nr. 13 UStG) sei europarechtswidrig, weil das Unionsrecht hierfür keine Ermächtigungsgrundlage enthalte.
Entscheidung
Das FG Baden-Württemberg legte die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Das Gericht bringt dadurch zum Ausdruck, dass es die Bedenken der Klägerin zumindest ansatzweise teilt.
PRAXISTIPP | Das Verfahren ist beim EuGH anhängig unter Rs. C-449/19. |
Fundstelle
- FG Baden-Württemberg 12.9.18, 14 K 3709/16, iww.de/astw, Abruf-Nr. 211545