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  • · Fachbeitrag · §§ 1, 10 UStG

    Gesellschafterzahlungen für kirchliche Medienarbeit

    | Gesellschafterzahlungen zur Deckung von Personal- und Sachkosten einer gemeinnützigen GmbH, die kirchliche Medienleistungen für ihre Gesellschafter erbringt, sind steuerbare Zuschüsse, die der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie auf einem entgeltlichen Leistungsaustauch beruhen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH. Gesellschafter sind je zur Hälfte die Kirche in A und der Medienverein für C e.V. Der Medienverein für C e.V. repräsentiert die Kirche in C.

     

    Die Klägerin hatte die Aufgabe, Informationen und Berichte aus dem Bereich der Kirche in C und der Kirche in A zu beschaffen und zu verbreiten. Nach dem Vortrag der K erfülle sie den Verkündigungsauftrag der Kirche mit journalistischen Mitteln. Hierfür beschäftigte sie etwa sechs Redakteure, die „vor Ort“ Themen aufgreifen und Interviews führen würden. Die Redakteure verfassten als Ergebnis ihrer Arbeit sog. Meldungen, die in handwerklicher Sicht (insbesondere betreffend Umfang, Aufbau, Formulierung und Zitaten) dem dpa-Standard entsprechen sollten. Es würden rd. zehn Meldungen am Tag bzw. rd. 2.000 Meldungen im Jahr erstellt und an die Kunden verteilt. Kunden seien etwa 15 Tageszeitungen, mit denen Nutzungsverträge über die Belieferung mit Meldungen gegen eine geringe „Schutzgebühr“ geschlossen worden seien.

     

    Zur Deckung ihrer Personal- und Sachkosten erhielt die Klägerin von ihren Gesellschaftern Geldbeträge, die sie als nichtsteuerbare Zuschüsse behandelte, während das FA diese als steuerpflichtiges Entgelt behandelte.

     

    Entscheidung

    Das FG bestätigte die Rechtsauffassung des FA. Indem K für die Kirche in C und die Kirche in A Medienarbeit durch Erstellung von Meldungen für Zeitungen übernommen habe, habe sie diese Leistungen gegen Entgelt ausgeführt. Die Kirchen hätten als identifizierbare Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten, der in der Übernahme der journalistischen Medienarbeit in Form der Erstellung der Meldungen und deren Zurverfügungstellung an die Tageszeitungen liege. Hätten die Kirchen dieselbe Leistung bei einem gewerblichen Unternehmen der Medienbranche (Agentur) ‒ also auf dem freien Markt ‒ eingekauft, wäre hierin auch eine den Kirchen als identifizierbare Leistungsempfänger zugutekommende Medienleistung zu sehen.

     

    Dass diese Leistung mittelbar der Verbreitung christlicher Wertevorstellungen und ethischer Positionen dienen sollte, ändere nichts daran, dass die Kirchen zunächst hierzu eine wirtschaftlich konkrete Gegenleistung in Form der Medienarbeit erhielten.

     

    Auch soweit die öffentliche Hand für ihre im öffentlichen Interesse liegende Betätigung für die Zahlung konkrete Leistungen empfängt (wie z. B. die Überlassung von Büroräumen, Büromaterial, Energie oder Werbeleistungen), liege ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Denn für die Steuerbarkeit einer Leistung sei nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liege oder nicht. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder Körperschaft des öffentlichen Rechts innewohnt, schließe die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus.

     

    Die Leistung der Klägerin beruhe auf einem zwischen ihr und den Kirchen bestehenden Rechtsverhältnis. Zwar hätten diese Personen keinen (Geschäftsbesorgungs-) Vertrag über die Erstellung und Verbreitung von Meldungen abgeschlossen. Das für die Annahme eines Leistungsaustauschs erforderliche Rechtsverhältnis ergebe sich jedoch aus dem Gesellschaftsvertrag, in dem der Klägerin aufgegeben werde, Informationen und Berichten aus dem Bereich der Kirchen zu beschaffen und zu verbreiten.

     

    PRAXISTIPP | Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg ist Revision anhängig. Das Aktenzeichen des BFH lautet XI R 35/18.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46013023

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