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  • · Fachbeitrag · Strategische Vermögensplanung ‒ Anlageberatung

    Protokoll sowie Mitarbeiter- und Beschwerderegister in der Praxis

    | Seit 2010 müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen über jede Anlageberatung für Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen (§ 34 Abs. 2a WpHG). Das Beratungsprotokoll muss grundsätzlich Informationen über den Anlass der Beratung, die Dauer des Beratungsgesprächs, die persönliche Situation des Kunden, dessen Anlageinteressen sowie die Empfehlungen des Bankberaters und deren Gründe enthalten. Nach dem Gespräch muss der Berater das Protokoll dem Kunden unverzüglich aushändigen. |

     

    Die Einführung des Beratungsprotokolls sollte die Rechte des Bankkunden stärken, da dem Kunden eine schriftliche Darstellung des Beratungsgesprächs vorliegt. Sie kann ein Beweismittel sein, wenn er einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Falschberatung auf zivilrechtlichem Wege durchsetzen möchte, denn die Beweislast liegt in der Regel beim Bankkunden. Das Protokoll erleichtert der BaFin die Aufsicht über Beratungsgespräche und erhält so Informationen auch zu den Beratungsgesprächen, die den Beschwerden zugrunde liegen. Die Umsetzung bereitete einigen Wertpapierdienstleistern zu Beginn Schwierigkeiten. So fand die BaFin bei Untersuchungen beispielsweise mangelhafte Vorlagen oder IT-Unterstützung und fehlerhaft ausgefüllte Vorlagen. Auch fehlten mitunter Freitextfelder. Die BaFin hat aufgrund der Verstöße bereits Bußgeldbescheide wegen Ordnungswidrigkeiten erlassen.

     

    Inzwischen hat sich die Qualität der Beratungsprotokolle zwar verbessert. Noch immer treten jedoch laut BaFin Probleme auf. Einzelne Banken verwenden etwa standardisierte Textbausteine; einige Berater nutzen die Freitextfelder noch nicht ausreichend. Dadurch lässt sich oft nur unzureichend nachvollziehen, was tatsächlich bei der Anlageberatung geschehen ist. Die BaFin untersucht bei Vor-Ort-Besuchen die Qualität von Beratungsprotokollen und kontrolliert bei Regelprüfungen, ob die Unternehmen organisatorische Vorkehrungen getroffen haben, um Beratungsprotokolle ordnungsgemäß erstellen zu können. Bei wesentlichen Unregelmäßigkeiten schreitet die BaFin mit Verwaltungsmaßnahmen ein, notfalls mit Bußgeldbescheid.

     

    Um die Qualität von Beratungsprotokollen dauerhaft zu verbessern, ist jedoch nach Ansicht der BaFin auch der Anleger gefordert. Denn es kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn der Kunde das Protokoll prüft. Nur wenn die Inhalte des Gesprächs, das meist ohne Zeugen stattfindet, ausreichend wiedergegeben sind, erhöht dies seine Chance, Ansprüche durchzusetzen. Stellt er fest, dass Inhalte fehlen oder falsch wiedergegeben wurden, sollte er vom Berater verlangen, das Protokoll zu ändern beziehungsweise zu ergänzen.

     

    Die Finanzkrise hat Schwächen in der Anlageberatung offenbart. Als wesentliche Ursachen hat der Gesetzgeber Defizite in der Qualifikation der Mitarbeiter und den nachteiligen Einfluss von Vertriebsinteressen identifiziert. Er reagierte mit der Einführung des § 34d WpHG ab dem 1.11.2012. Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nun verpflichtet, für bestimmte Aufgaben nur noch Mitarbeiter mit einer einheitlichen Mindestqualifikation einzusetzen. Diese müssen zudem an das Mitarbeiter- und Beschwerderegister gemeldet werden. Geht es um Anlageberater, müssen außerdem Beschwerden von Privatkunden angezeigt werden, die sich auf die Tätigkeit der Berater beziehen. Von der neuen Aufsicht sind auch Vertriebsbeauftragte betroffen.

     

    Die BaFin prüft die Anzeigen auf Auffälligkeiten. Dabei stehen ungewöhnliche Häufungen von Beschwerden im Fokus. Für weitere Nachforschungen untersucht sie den Sachverhalt, Aufseher besuchen Filialen und führen Gespräche mit Beratern. Die Nachforschungen ergaben, dass sich Anlageempfehlungen noch immer deutlich an Vertriebsvorgaben orientieren. Die Einführung des Beratungsprotokolls und das Inkrafttreten der Vorschriften zur Mitarbeiterqualifikation und Anzeigepflicht sind nur vorläufige Höhepunkte in der Regulierung der Anlageberatung, da sich die Umrisse weiterer Regulierungsprojekte bereits deutlich abzeichnen, so etwa die Einführung der Honorar-Anlageberatung.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 836 | ID 42359581

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