· Fachbeitrag · Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung und Einziehung bei Kassenmanipulation
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof
Steuerhinterziehung ist ein Kerndelikt des Wirtschaftsstrafrechts. Sie hat zwei Folgen: Strafe ‒ und Geld. Der Staat schöpft die ersparten Steuern ab. Juristen nennen das Einziehung von Taterträgen. Doch wer haftet, wenn Ehepartner gemeinsam handeln, aber nur einer formal Steuerschuldner ist?
Dazu hat der BGH am 26.6.2025 entschieden (1 StR 493/24). Der Beschluss ordnet die Konkurrenzen bei mittelbarer Täterschaft ein und ‒ wichtiger ‒ steckt den Rahmen für die Einziehung ersparter Steuern ab, wenn Ehegatten gemeinsam ein Unternehmen führen. Entscheidend ist die Trennung zwischen formeller Steuerschuld und tatsächlicher Bereicherung. Genau hier entstehen in der Praxis oft Unsicherheiten.
Der BGH musste im Fall eines manipulierten Kassensystems in der Gastronomie entscheiden. Insbesondere ging es um Fragen der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Der Fall belegt, dass die Einziehung für Beteiligte an einer Steuerhinterziehung oftmals schwerere Folgen als die eigentliche Strafe haben kann. Verwendet wurde eine Kasse aus der Zeit vor den strengen Vorgaben an elektronische Kassensysteme aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl I 16, S. 3152). |
Sachverhalt
Die Angeklagten S und M waren Eheleute, wobei S als Einzelunternehmer insgesamt drei Restaurants in X betrieb und M dort als dessen Angestellte bei einem Jahresbruttolohn von ca. 35.000 EUR arbeitete. Dabei trat S nach außen, insbesondere gegenüber dem FA, als Alleinverantwortlicher auf. Allerdings teilten S und M sich im Innenverhältnis die Leitungsaufgaben des Restaurants. So war M u. a. Ansprechpartnerin für Servicekräfte und Behörden. Sie war ferner für die Buchhaltung sowie für die steuerlichen und sonstigen finanziellen Belange der Restaurants zuständig. S war für die Küche zuständig. Über das Geschäftskonto waren S und M verfügungsbefugt.
Seit dem Jahr 2007 nutzten die Angeklagten ein Kassensystem, welches über eine aufgespielte Manipulationssoftware in der Lage war, Umsätze zu löschen und hieran anschließend lückenlos durchnummerierte neue Bonlisten zu erstellen. Unter Einsatz dieses Systems löschten sie nach gemeinsamer Absprache in den Besteuerungszeiträumen 2013 bis 2018 ca. 18 % der Umsätze der Restaurants und machten die solchermaßen erstellten Tagesendsummenbons zur Grundlage ihrer steuerlichen Geschäftsunterlagen.
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