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  • · Nachricht · Sozialversicherung

    Vereinsgeschäftsführer sind regelmäßig abhängig beschäftigt

    | Ein nebenberuflicher Vereinsgeschäftsführer, der eine feste Vergütung erhält, ist in der Regel abhängig beschäftigt. Das hat das LSG Baden-Württemberg bei einer Geschäftsführerin entschieden, die hauptberuflich als Anwältin tätig war. |

     

    Die Dame erhielt für ihre Tätigkeit ein monatliches „Honorar“ von 750 EUR. Sie verwaltete die Geschäftsstelle, akquirierte neue Geschäftsstellen, überwachte und koordinierte Schiedsverfahren und organisierte die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins sowie Meetings der Geschäftsstellenleiter. Für das LSG lag hier eine abhängige Beschäftigung vor, weil die Geschäftsführerin

     

    • nur für den Vorstand tätig und an dessen Weisungen gebunden war,
    • wegen der festen Vergütung kein unternehmerisches Risiko trug,
    • nach dem Vertrag auf vereinsspezifische Belange im Zusammenhang mit der Tätigkeit Rücksicht nehmen musste,
    • projektbezogene Zeiten und fachliche Vorgaben einhalten musste und
    • für den Verein so viele Aufgaben übernommen hatte, dass er ohne sie gar nicht funktionsfähig gewesen war (= Eingliederung in den Betrieb).

     

    Beachten Sie | Die freie Zeiteinteilung war für das LSG kein maßgebendes Kriterium, da das bei einer Nebentätigkeit typisch ist. Auch die organschaftliche Stellung (als Vorstand) war ohne Belang.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 521 | ID 46629256

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