· Fachbeitrag · Neue Urteile und Trends zum Verfahrensrecht
Rund um die Außenprüfung
Führt das Finanzamt bei einem Steuerpflichtigen eine Außenprüfung durch, hat der Steuerpflichtige verschiedene Rechte und Pflichten zu beachten. Um alle steuerlichen Trümpfe ausspielen zu können, sollten die neuesten Urteile und Trends zum Verfahrensrecht rund um eine Außenprüfung beachtet werden. Hier ein steuerliches Update. |
Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt
Über das Ergebnis einer Außenprüfung erstellt der Prüfer des Finanzamts einen Prüfungsbericht, in dem die Feststellungen einzeln aufgeführt sind. Hat der Prüfer des Finanzamts keine Feststellungen, genügt es, wenn er das dem Steuerpflichtigen schriftlich mitteilt (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO). Die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung sieht i. d. R. folgendermaßen aus:
Die mit Prüfungsanordnung vom 11.4.2024 angeordnete Betriebsprüfung, die vom 20.5.2024 bis zum 19.2.2025 für den Prüfungszeitraum 2020 bis 2022 durchgeführt wurde, ist abgeschlossen. Die Prüfung führte zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen.
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