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  • · Fachbeitrag · Kirchensteuer

    Zuständigkeitsgrenzen bei der Kirchensteuer nach Wohnsitzwechsel

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob beim Wohnsitzwechsel von einem in ein anderes Bundesland das neue Wohnsitzfinanzamt für die Verwaltung derjenigen Kirchensteuer zuständig wird, die noch nach dem Kirchensteuergesetz des Bundeslandes des früheren Wohnsitzes entstanden ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind im Streitjahr 14 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie wohnten zu diesem Zeitpunkt in Mecklenburg-Vorpommern. Da nur die Klägerin einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörte ‒ im Fall der römisch-katholischen Kirche ‒ wurde gegen sie im Jahr 16 ein besonderes Kirchgeld für das Streitjahr nach den Bestimmungen des KiStG von Mecklenburg-Vorpommern festgesetzt. Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Im Jahr 17 verzogen sie nach Nordrhein-Westfalen. Das für sie gem. § 19 Abs. 1 AO nunmehr zuständige FA des Landes Nordrhein-Westfalen wies deren Einspruch als unbegründet ab. Hiergegen wendeten sich die Kläger mit Klage an das FG Düsseldorf.

     

    Kirchensteuergesetze als landesrechtliche Regelungen

    Die Kirchensteuer wird aufgrund der Kirchensteuergesetze der einzelnen Bundesländer erhoben. Diese Gesetze werden durch kircheneigene Vorschriften, nämlich die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse, ausgefüllt, die zu ihrer Wirksamkeit jedoch der landesrechtlichen Anerkennung bedürfen ‒ vgl. beispielsweise §§ 2, 3 KiStG Mecklenburg-Vorpommern, §§ 1,16 KiStG Nordrhein-Westfalen (von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 234).

     

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