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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Maklergebühr als Gegenleistung?

    Bereits zum 23.12.2020 ist eine Neuregelung der §§ 656c und 656d BGB eingetreten. Danach sind sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber einer Immobilie hälftig zur Entrichtung der Maklerprovision verpflichtet.

     

    Einer Verfügung kann hinsichtlich der Grunderwerbsteuer zu dieser Neuregelung Folgendes entnommen werden:

     

    • Wenn nunmehr jede Vertragspartei zur Entrichtung der hälftigen Maklerprovision verpflichtet ist, tilgt grundsätzlich jeder seine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Makler.
    • Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöht sich deshalb „nicht“.
    • Denkbar ist die Erhöhung der Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer nur, wenn sich der Käufer der Immobilie im Notarvertrag dazu verpflichtet, die hälftige Maklerprovision für den Veräußerer zu übernehmen.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 127 | ID 47915301

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