· Fachbeitrag · Gesetzgebungsverfahren
Das Elektroschrottgesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Am 21.11.2025 hat sich der Bundesrat abschließend mit der Änderung des Elektrogesetzes befasst, das die Sammlung und Entsorgung von alten Elektrogeräten verbessern, Brandrisiken bei verbauten Lithium-Batterien minimieren und die Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten verbessern soll. Die Gesetzesnovelle gilt ab 1.1.2026. |
Hintergrund
Die EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE, ABl. L 197 vom 24.7.12) schreibt seit 2019 eine Mindestsammelquote von 65 % gemessen an den durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor. Mit einer Sammelquote von 38,6 % für das Berichtsjahr 2021 lag Deutschland bislang deutlich unter der vorgegebenen europäischen Zielmarke.
Zur Umsetzung der EU-Vorgaben wird in Deutschland die Sammlung und Entsorgung von Elektroaltgeräten durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG v. 20.10.15, BGB. I S. 1739, zuletzt geändert durch Gesetz v. 8.12.22, BGBl I S. 2240) geregelt. Verbraucher können Elektroaltgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen (Wertstoffhöfen) oder bei Händlern (Fachgeschäfte, große Supermärkte) abgeben. Große Händler und Lebensmittelgeschäfte sind zur Rücknahme von Elektrokleingeräten verpflichtet, auch ohne Neukauf, und große Geräte nur bei Kauf eines gleichwertigen Neugeräts. Die jetzt beschlossene Gesetzesnovelle mit dem Zweiten ElektroGÄndG soll die Rückgabe im Handel erleichtern und die Sammelmengen steigern – damit die EU-Zielvorgaben erreicht werden können.
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