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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 liegt vor

    | Anlass für das Gesetz seien „insbesondere notwendige Anpassungen an EURecht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.“ Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs.“ |

     

    Zu den Änderungen gehören:

     

    • die Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG auch unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Corona-Krise,
    • die Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung, § 21 Absatz 2 Satz 1 EStG,
    • die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt, §§ 39 ff. EStG.

     

    Sowie im Bereich der Umsatzsteuer:

     

    • die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets,
    • die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13bUStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog.Wiederverkäufer.

     

    Zudem werde „weiterem fachlich gebotenem Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.“

     

    Eine kritische Stellungsnahme des DStV dazu finden Sie unter https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-080-20-de-vj-me-refentwurf-jstg-2020-s09-2020

    Quelle: ID 46828974

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