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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Das Bundeskabinett hat am 19.9.2018 den „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ beschlossen (BR-Drucks. 470/18). Mit diesem Regelungsentwurf sollen die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment umgesetzt werden. Dementsprechend sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b EStG (neu) vor. Diese Maßnahme soll vorwiegend private Investoren anregen, sich verstärkt im bezahlbaren Mietwohnungsneubau zu engagieren. In dem folgenden Beitrag wird auf den wesentlichen Inhalt des Referentenentwurfs eingegangen. |

     

    Was steht im Koalitionsvertrag?

    Der von den Regierungsparteien für die 19. Legislaturperiode abgeschlossene Koalitionsvertrag enthält unter dem Stichwort „Wohnraumoffensive“ u. a. folgenden Passus: „Wir schaffen insbesondere für den freifinanzierten Wohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment steuerliche Anreize. Dazu werden wir eine bis Ende des Jahres 2021 befristete Sonderabschreibung einführen. Sie beträgt zusätzlich zur linearen Abschreibung über 4 Jahre 5 % pro Jahr.“

     

    Zum Inhalt des Referentenentwurfs

     

    „§ 7b
    Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
    • (1) Für die Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 in Anspruch genommen werden.
    • Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach S. 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden. Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.
    •  
    • (2) Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn
    • 1. durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden, die die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,
    • 2. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 EUR je m² Wohnfläche nicht übersteigen und
    • 3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.

     

    • (3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Abs. 1 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Abs. 2 begünstigten Wohnung, jedoch maximal 2.000 EUR je m² Wohnfläche.

     

    • (4) Die nach Abs. 1 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen wenn
    • 1. die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
    • 2. die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren veräußert wird oder der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
    • 3. die Baukostenobergrenze nach Abs. 2 Nr. 2 innerhalb der ersten 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.
    • (5) Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen nach Abs. 1 berücksichtigt wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und für die folgenden 3 Kalenderjahre beginnen insoweit mit Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung. § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
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    • (6) Die Sonderabschreibungen nach Abs. 1 werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 vom 24.12.2013, De-minimis Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von 3 Veranlagungszeiträumen 200.000 EUR nicht übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen. Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtige in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis Verordnung eingehalten werden.“
      

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