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  • · Fachbeitrag · E-Bilanz

    Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften

    | Wird die E-Bilanz als Steuerbilanz bzw. Einheitsbilanz eingereicht, werden E-Bilanzen zukünftig nicht mehr angenommen, in denen der Ergebnisanteil des Mitunternehmers direkt auf einem Darlehenskonto verbucht worden ist. Falls die E-Bilanz als Handelsbilanz eingereicht wird, erwartet die Finanzverwaltung in Zukunft, dass diese Buchung über das Eigenkapital im Rahmen der Überleitungsrechnung nachgebildet wird (Mitteilung der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe 24.7.19). |

     

    Bei der Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften bestehen zwei Möglichkeiten der Verbuchung von Gewinnanteilen der Mitunternehmer.

     

    • Die erste Möglichkeit besteht darin, den Ergebnisanteil zulasten des Jahresergebnisses auf das Gesellschafterdarlehenskonto, das heißt direkt in das Fremdkapital, zu buchen.

     

    • Bei der zweiten Möglichkeit wird der Ergebnisanteil erst dem Kapitalkonto gutgeschrieben und anschließend als Entnahme auf das Gesellschafterdarlehenskonto umgebucht.

     

    Das BMF (2.7.19, IV C 6 - S 2133-b/19/10001, Veröffentlichung der Taxonomien 6.3) lehnt die Anwendung der Direktverbuchung des Gewinnanteils eines Mitunternehmers auf dem Fremdkapitalkonto ab:

     

    Begründung

    Das Betriebsvermögen (Eigenkapital) am Schluss des Wirtschaftsjahres im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ermittelt sich nach dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich oder abzüglich eines Steuerbilanzgewinns oder -verlusts, abzüglich Entnahmen und zuzüglich Einlagen.

     

    Ein von der Mitunternehmerschaft erzielter Steuerbilanzgewinn erhöht demnach in einem ersten Schritt stets das steuerliche Eigenkapital und damit die Kapitalanteile der Mitunternehmer entsprechend dem ihnen zuzurechnenden Anteil am Steuerbilanzgewinn. Ist der Gewinnanteil des Mitunternehmers vollständig oder teilweise auf einem als Fremdkapital einzustufenden Gesellschafterkonto zu erfassen, ist insoweit in einem zweiten Schritt eine Entnahme zu berücksichtigen, die dann zu einer Minderung seines Kapitalanteils führt.

     

    PRAXISTIPP | Konsequenz für die Praxis ist nunmehr, dass eine entsprechende Direktverbuchung ab der Taxonomie- Version 6.3, die grundsätzlich für die Bilanzen der nach dem 31.12.2019 beginnenden Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, als fehlerhaft zurückgewiesen werden wird und damit die E-Bilanz der Mitunternehmerschaft nicht mehr übermittelt werden kann.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46262527

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