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  • · Fachbeitrag · Coronakrise

    Verlängerung der Steuervergünstigungen

    Da die Coronapandemie längst nicht besiegt scheint, verlängert das Bundesfinanzministerium seine Steuererleichterung für die von der Coronakrise unmittelbar und nicht unwesentlich negativ betroffenen Steuerzahler. Folgende Erleichterungen werden verlängert.

     

     

    Zinslose Stundung: Auf Antrag werden bis Ende Januar 2022 fällige Steuern bis längstens 31.3.2022 zinslos gestundet. Wer mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung vereinbart, profitiert von einem zinslosen Aufschub bis zum 30.6.2022.


    PRAXISTIPP | Um von diesen Erleichterungen profitieren zu können, sollten Mandanten dem Finanzamt plausible Nachweise vorlegen, dass sie von der Coronakrise wirtschaftlich negativ betroffen sind.


    Vollstreckungs-Stopp: Das Finanzamt stoppt auf Antrag angekündigte Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende März 2022 für bis zum 31.1.2022 fällige Steuern. Auch hier gilt bei Ratenzahlungen eine Verlängerung bis Ende Juni 2022. Säumniszuschläge sollen für diese Zeit erlassen werden.

     

    Vorauszahlungen: Laufende Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2022 sollen herabgesetzt bzw. komplett erlassen werden. Dabei sollen an die (voraussichtliche) Ermittlung des zu versteuernden Einkommens keine großen Anforderungen gestellt werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 125 | ID 47915297

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