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  • · Fachbeitrag · Corona-Soforthilfe

    Auch Nordrhein-Westfalen berücksichtigt nun den Lebensunterhalt

    | Nordrhein-Westfalen folgt dem Beispiel anderer Bundesländer und gesteht Soloselbstständigen und Kleinstunternehmern zu, die Soforthilfe i. H. v. 2.000 EUR zur Deckung der Lebenshaltungskosten zu nutzen. Dies geschieht allerdings eher unfreiwillig. |

     

    Hintergrund

    NRW hatte mit seinem Soforthilfeprogramm bereits am 27.3.2020 und damit vor Beginn des Bundesprogramms begonnen. Von den Unternehmern wurde das Landesprogramm sofort angenommen. Bis zum 1.4.2020 gingen bereits 225.000 Anträge ein.

     

    Bei Antragstellung wies das NRW-Wirtschaftsministerium auf der Homepage unter „Häufig gestellte Fragen“ darauf hin, dass die Bezuschussten mit den 9.000 EUR auch das eigene Gehalt und somit ihren Lebensunterhalt finanzieren dürfen. Die Bundesregierung teilte diese Auffassung nicht und verwies hinsichtlich des Lebensunterhalts auf die Grundsicherung, die beim Jobcenter zu beantragen sei. NRW hat daraufhin zum 1.4.2020 die Homepage angepasst. Nunmehr darf die Soforthilfe ‒ entsprechend den Bundesvorgaben ‒ ausschließlich für die laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen verwendet werden.

     

    Die Länder Nordrhein-Westfalen und Bremen brachten im Namen der Wirtschaftsministerkonferenz den Vorschlag ein, die bezuschussten Unternehmer selbst entscheiden zu lassen, ob sie ihren Lebensunterhalt durch Soforthilfe oder Grundsicherung abdecken wollten. Auch diesen Vorschlag lehnte das Bundeswirtschaftsministerium am 5.5.2020 ab.

     

    Das Problem

    Den Ausgang der Divergenzen zwischen Ländern und Bund haben viele Soforthilfeempfänger abgewartet und darauf verzichtet, für März und April beim Jobcenter die Grundsicherung zu beantragen. Dieser Antrag lässt sich im Mai 2020 nicht mehr nachholen!

     

    Die Lösung

    Die Landesregierung NRW hat im Hinblick auf den Vertrauensschutz beschlossen, dass die Divergenzen den betroffenen Unternehmern nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart hat daher am 12.5.2020 erklärt, dass ein Betrag i. H. v. insgesamt 2.000 EUR aus der Soforthilfe für den Lebensunterhalt verwendet werden darf ‒ also jeweils 1.000 EUR für März und April und damit genau der Betrag, der auch den Künstlern und Kulturschaffenden versprochen wurde.

     

    Blick nach Baden-Württemberg und Hamburg

    Auch Baden-Württemberg zahlt einen fiktiven Unternehmerlohn i. H. v. monatlich 1.180 EUR. Hier wurden mehr als 150.000 Anträge bewilligt und knapp 1,2 Milliarden EUR an Unternehmer mit bis zu fünf Mitarbeitern ausgezahlt. Eine ähnliche Regelung gilt im Stadtstaat Hamburg.

     

    PRAXISTIPP |

    • Anders als andere Bundesländer hat NRW an die Antragsteller pauschal 9.000 EUR (= die Höchstsumme) ausgezahlt. Überzahlungen müssen die Zahlungsempfänger daher rücküberweisen.
    • Aufgrund der neuen Landesregelung vermindert sich der Rückzahlungsbetrag um 2.000 EUR.
    • Am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums ist der wirtschaftliche Schaden nachzuweisen.
    • Wer bereits Arbeitslosengeld II oder Gelder durch das Sofortprogramm für Künstler und Kulturschaffende beantragt hat, kann die neue Regelung nicht für sich in Anspruch nehmen.
     
    Quelle: ID 46628753

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