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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Bilanzsteuerliche Behandlung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen

    Um schnell und unbürokratisch während des Corona-Lockdowns zu helfen, wurde die Höhe der benötigten Corona-Soforthilfen von den Antragstellern zunächst geschätzt. Nachweise waren nicht vorzulegen. Im August 2021 wurden Unternehmen, die die zu viel erhaltenen Corona-Hilfen noch nicht zurückgezahlt hatten, dazu aufgefordert, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln und die zu viel erhaltenen Hilfen zurückzuzahlen.

     

    Diese Rückzahlungsverpflichtung ist bei bilanzierenden Unternehmen nach Richtlinie 5.7 Abs. 4 EStR zu erfassen. Obwohl der Aufruf zur Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Soforthilfen im August 2021 erfolgte, wird es nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahrs bzw. in der Bilanz zum 31.12.2020 bereits passiviert wird

     

    Fundstelle

    •  FinMin Schleswig-Holstein 18.10.21, VI 304-S-2137-347
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 43 | ID 47848547

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