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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Dienstfahrrad wird steuerlich gefördert ‒ aber gesetzlicher Unfallschutz greift nicht immer

    | Immer mehr Firmen bieten ihren Arbeitnehmern ein Dienstfahrrad an, das sie auch privat nutzen können. Wenn der Chef die Kosten hierfür übernimmt, müssen Angestellte seit Jahresanfang den geldwerten Vorteil nicht mehr versteuern. „Beim gesetzlichen Unfallschutz gilt jedoch weiter eine strikte Trennung“, erklärt die uniVersa. |

     

    Bei der uniVersa-Versicherung sind beispielsweise nur Unfälle versichert, die sich während einer Dienstfahrt oder auf dem direkten Weg zur Arbeit und nach Hause ereignen. Schon ein kleiner Umweg reicht aus, um den gesetzlichen Schutz zu verlieren. Eine 24-Stunden-Deckung inklusive Freizeitunfälle bietet nur die private Unfallversicherung. Wer mit dem Rad unterwegs ist, sollte einen Helm tragen. Damit kann das Risiko von schweren Kopfverletzungen deutlich minimiert werden. Beim Abschluss einer privaten Unfallversicherung sollte man darauf achten, dass die Versicherungssumme für den Ernstfall ausreichend bemessen wird und die Gliedertaxe, aus der sich die Invaliditätsleistung errechnet, möglichst umfangreiche Leistungen vorsieht. Zudem sollten Bergungs- und Rettungskosten übernommen werden. Auch ein professionelles Rehabilitationsmanagement kann sinnvoll sein, um nach einem Unfall schneller wieder auf die Beine zu kommen.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 623 | ID 46015957

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