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  • · Agoraphobie

    Nachgewiesene Platzangst kann zur Unpfändbarkeit des einzigen Kfz führen

    Bild: © Song_about_summer - stock.adobe.com

    Die Unpfändbarkeit eines Kfz kann sich daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige das Kfz benötigt, um damit die aus seiner psychischen Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.

     

    Hintergrund

    Agoraphobie oder Platzangst bezeichnet eine bestimmte Form der Angststörung. Dabei wird die Angst durch bestimmte Orte und Situationen wie weite Plätze, geschlossene öffentliche Räume, Menschenmengen oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgelöst. Die Betroffenen vermeiden die auslösenden Situationen und können im Extremfall die eigene Wohnung nicht verlassen. Eine Agoraphobie liegt auch dann vor, wenn Menschen angstbedingt das Reisen meiden.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Wegen Steuerschulden pfändete das FA – neben weiteren Wertgegenständen – das Kfz durch Anbringung eines Pfandsiegels. Das FA leitete das Vollstreckungsverfahren ein und kündigte die Verwertung des Kfz an. Dazu beschlagnahmte das FA das Kfz, welches zunächst beim Steuerpflichtigen verblieben war.

     

    Der hiergegen gerichtete Herausgabeantrag blieb erfolglos. Nach Auffassung des FA sei ein permanenter Zugriff des Steuerpflichtigen auf sein Kfz nicht notwendig. Er habe sich in der Vergangenheit nachweislich von anderen Personen fahren lassen und sei in der Lage, Taxifahrten in Anspruch zu nehmen. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

     

    Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Steuerpflichtige vor, dass die Verwertung des gepfändeten Kfz drohe. Die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz für regelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

     

    Entscheidung

    Das FG hielt den AdV-Antrag für begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz des Steuerpflichtigen mit der Folge, dass das streitgegenständliche Kfz vom FA an den Steuerpflichtigen herauszugeben ist.

     

    Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung hielt das FG eine Unpfändbarkeit für ernstlich möglich. Eine abschließende Entscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

     

    Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mithilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der im Grundgesetz garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips. Dem Schuldner soll dadurch die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um – unabhängig von Sozialhilfe – ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können.

     

    Ausgehend von diesen Grundsätzen reicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar die Nutzung eines Kfz als Beförderungsmittel zum Aufsuchen einer ärztlichen Therapeutin zur Behandlung einer psychischen Erkrankung nicht aus, um eine Unpfändbarkeit des Kfz zu begründen. Denn dabei handelt es sich nicht um „gesundheitliche Gründe“ i. S. d. § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO.

     

    Die Unpfändbarkeit eines Kfz kann sich aber daraus ergeben, dass der Schuldner das Kfz benötigt, um damit die aus seiner psychischen Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.

     

    Der Steuerpflichtige überzeugte das Gericht davon, dass er aufgrund seiner Agoraphobie auf das gepfändete Kfz angewiesen ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 151 | ID 50701086

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