· Fachbeitrag · § 52d FGO
Telefax von Rechtsanwältin auch in eigener Sache unwirksam
Ein nach dem 31.12.2021 bei Gericht per Telefax gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch eine Rechtsanwältin ist nach § 52d Satz 1 FGO auch dann unwirksam, wenn die Rechtsanwältin den Antrag nicht in ihrer Eigenschaft als Berufsträgerin stellt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist Rechtsanwältin. Sie hat einen schriftlich zu stellenden Antrag in eigener Sache auf Aussetzung der Vollziehung dem Gericht per Telefax und nicht als elektronisches Dokument übermittelt.
Entscheidung
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig. Die Antragstellung ist unwirksam, da die Formvorschrift des § 52d FGO nicht eingehalten worden ist. Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Steuerpflichtige im vorliegenden Verfahren nicht als Rechtsanwältin aufgetreten ist. Die Regelung knüpft allein an den Status als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin an. Sie ist daher so zu verstehen, dass es unerheblich ist, ob die jeweilige Person in ihrer Eigenschaft als Berufsträgerin auftritt oder nicht. Weder aus dem Wortlaut noch aus sonstigen Anhaltspunkten ergibt sich, dass die Nutzungspflicht davon abhängt, ob im konkreten Fall als Rechtsanwältin aufgetreten wird oder nicht.
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