· Fachbeitrag · § 2 StromStG
Abgrenzung des begünstigten Unternehmens des produzierenden Gewerbes vom Handel
| Stahlhandelsunternehmen sind grundsätzlich keine Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Das gilt auch beim Handel mit sog. „Metall-Halbzeug“. |
|
|
Sachverhalt
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer auf sie verschmolzenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Unternehmensgegenstand war das Abtafeln, Spalten und/oder Zuschneiden von in Form sog. Coils (zu Bändern aufgewickelten flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl) angelieferten Vormaterialien. Diese wurden nach Kundenvorgaben in Spaltband umgearbeitet. Das erzeugte Spaltband wurde zu einem geringen Teil zu Tafeln geschnitten und im Übrigen ohne weitere Bearbeitung an die Kunden geliefert. Die GmbH handelte außerdem mit Vormaterialien, führte Lohnarbeiten aus und stellte Messer für ihre Schneideanlagen her.
Einem am 2.11.2011 für das Kalenderjahr 2010 gestellten Antrag der Klägerin auf Entlastung von der Energiesteuer lehnte das beklagte Hauptzollamt ab. Das Unternehmen der GmbH sei dem Großhandel mit Eisen, Stahl, Eisen- und Stahlhalbzeug zuzuordnen.
Entscheidung
Das FG wies die hiergegen erhobene Klage zunächst ab und ließ die Revision zu. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses müsse im zweiten Rechtsgang in einem ersten Schritt alle von der GmbH ausgeübten Tätigkeiten den Abschnitten der WZ 2003 (vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003) zuordnen und, falls diese nicht einheitlich einem Wirtschaftszweig zuzuordnen seien, in einem zweiten Schritt den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem von der Klägerin gewählten Kriterium bestimmen. Dabei ging der BFH von der Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Jahres 2010 als das der Antragstellung vorhergehende Kalenderjahr aus.
Fundstelle
- FG Baden-Württemberg 7.4.20, 11 K 1492/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 219759