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  • · Fachbeitrag · § 2 StromStG

    Abgrenzung des begünstigten Unternehmens des produzierenden Gewerbes vom Handel

    | Stahlhandelsunternehmen sind grundsätzlich keine Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Das gilt auch beim Handel mit sog. „Metall-Halbzeug“. |

     

    • Hintergrund
    • 1. Besondere Steuerentlastung des produzierenden Gewerbes
    • Das Energiesteuergesetz sieht eine Steuerentlastung für Unternehmen vor, deren wirtschaftliche Tätigkeit dem produzierenden Gewerbe und nicht dem Handel zuzuordnen ist.

     

    • 2. Begriff des (Metall-)Halbzeugs
    • Als Halbzeug wird im Allgemeinen Vormaterial bezeichnet, also vorgefertigtes Rohmaterial und Werkstücke oder Halbfabrikate der einfachsten Form. Sie bestehen in der Regel aus einem einzelnen Material, welches lediglich in eine grundlegende geometrische Form gebracht wurde.

     

    • Metall-Halbzeuge sind metallische Halbfertigprodukte. Sie sind länglich (z. B. ein Rohr) oder flach (ein Blech). Beide Formen lassen sich manchmal aufrollen. Sie entstehen durch Umformen und werden durch Trennen (z. B. auch Zerspanen), Fügen, Beschichten, Stoffeigenschaft ändern oder wieder Umformen zu fertigen Werkstücken weiterverarbeitet.
     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer auf sie verschmolzenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Unternehmensgegenstand war das Abtafeln, Spalten und/oder Zuschneiden von in Form sog. Coils (zu Bändern aufgewickelten flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl) angelieferten Vormaterialien. Diese wurden nach Kundenvorgaben in Spaltband umgearbeitet. Das erzeugte Spaltband wurde zu einem geringen Teil zu Tafeln geschnitten und im Übrigen ohne weitere Bearbeitung an die Kunden geliefert. Die GmbH handelte außerdem mit Vormaterialien, führte Lohnarbeiten aus und stellte Messer für ihre Schneideanlagen her.

     

    Einem am 2.11.2011 für das Kalenderjahr 2010 gestellten Antrag der Klägerin auf Entlastung von der Energiesteuer lehnte das beklagte Hauptzollamt ab. Das Unternehmen der GmbH sei dem Großhandel mit Eisen, Stahl, Eisen- und Stahlhalbzeug zuzuordnen.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die hiergegen erhobene Klage zunächst ab und ließ die Revision zu. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses müsse im zweiten Rechtsgang in einem ersten Schritt alle von der GmbH ausgeübten Tätigkeiten den Abschnitten der WZ 2003 (vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003) zuordnen und, falls diese nicht einheitlich einem Wirtschaftszweig zuzuordnen seien, in einem zweiten Schritt den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem von der Klägerin gewählten Kriterium bestimmen. Dabei ging der BFH von der Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Jahres 2010 als das der Antragstellung vorhergehende Kalenderjahr aus.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47054174

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