Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 13a ErbstG

    Begünstigung nach § 13a ErbstG bei einer mittelbaren Schenkung

    | Streitig war insbesondere, ob die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG auch in Anspruch genommen werden können, wenn im Wege einer mittelbaren Schenkung Geldmittel zum Erwerb von Betriebsvermögen Dritter zugewendet werden. Darüber hinaus musste der BFH erneut darüber entscheiden, ob ein bisher fehlerhaft besteuerter Vorerwerb anlässlich der Besteuerung des Letzterwerbs in materieller zutreffender Höhe nach § 14 ErbStG berücksichtigt werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ersteigerte durch Zuschlagbeschluss im Oktober 2006 von einem Dritten ein Grundstück, auf dem ein Reiterhof betrieben wurde, für einen Betrag in Höhe von 420.000 EUR. Für diesen Zweck hatte er u. a. von seiner Mutter 205.000 EUR erhalten.

     

    Im September 2010 übertrug die Mutter dem Kläger ein anderes Grundstück nebst Hof- und Gebäudefläche. Der Grundbesitzwert für dieses Grundstück wurde durch Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamts vom März 2011 in Höhe von 424.222 EUR festgestellt.

     

    Die vorherige Geldzuwendung zum Erwerb des Reiterhofs werteten sowohl der Kläger als auch das FA als mittelbare Betriebsschenkung. Der Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes in Höhe von 434.000 EUR enthielt die Feststellungen, dass das Grundstück im Besteuerungszeitpunkt als Betriebsgrundstück zu dem Gewerbebetrieb des bisherigen Eigentümers gehörte (zutreffend), sowie die Feststellung, dass der Grundbesitz bislang der Mutter des Klägers zuzurechnen war (unzutreffend).

     

    Mit Bescheid vom Juni 2011 setzte das FA die Schenkungsteuer für diesen Erwerb (Vorerwerb) in Höhe von 0 EUR fest. Es vertrat die Auffassung, die Zuwendung in Höhe von 205.000 EUR im Zusammenhang mit dem Erwerb des Reiterhofs sei nach § 13a ErbStG begünstigt. Für die schenkweise Übertragung der Hof- und Gebäudefläche vom September 2010 (Letzterwerb) setzte das FA mit Bescheid vom Juni 2011 Schenkungsteuer in Höhe von 994 EUR fest. Dabei berücksichtigte es einen Grundbesitzwert in Höhe von 414.222 EUR statt des für dieses Grundstück festgestellten Werts in Höhe von 424.222 EUR und den Vorerwerb vom Oktober 2006 mit einem Erinnerungswert von 1 EUR. Dieser Steuerbescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

     

    Im Juni 2014 erließ das FA einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid und setzte die Schenkungsteuer für den Letzterwerb auf 25.212 EUR fest. Den Wert des Grundvermögens korrigierte es auf 424.222 EUR. Die Zuwendung vom 30.10.2006 berücksichtigte das FA nunmehr erstmals als Vorerwerb in Höhe von 205.000 EUR, ohne die Begünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren.

     

    Entscheidung

    Aufgrund der Selbstständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe waren die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn bei der vorangegangenen Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ein materiell-rechtlich unzutreffender Wert berücksichtigt wurde. Beruht der unzutreffende Wert darauf, dass eine sachliche Steuerbefreiung gewährt wurde, die materiell-rechtlich nicht hätte gewährt werden dürfen, könne und müsse dies im Rahmen der Berücksichtigung des Vorerwerbs korrigiert werden.

     

    Vor diesem Hintergrund habe das FA nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG den Vorerwerb vom 30.10.2006 in der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für die Schenkung vom September 2010 hinzurechnen müssen, so der BFH. Dem stehe der Bescheid über die Festsetzung der Schenkungsteuer auf 0 EUR für den Vorerwerb nicht entgegen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Zuwendung des Geldbetrags von 205.000 EUR in diesem Bescheid für den Erwerb des Reiterhofs als steuerbegünstigt i. S. von § 13a ErbStG a.F. behandelt worden ist und sich deshalb schon aus diesem Grund keine steuerpflichtige Bereicherung des Klägers ergeben hat.

     

    Erläuterungen

    Mittelbare Schenkungen von Sachwerten in Gestalt von Geldbeträgen, die zu deren Erwerb verwendet werden müssen, sind nach wie vor zulässig und möglich. Die Steuerverschonung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG ist nach deren Gesetzeszweck jedoch nicht anwendbar. Denn der Gesetzeszweck sieht eine Entlastung des Beschenkten, der Sachwerte und keine für die Schenkungsteuerzahlung einsetzbaren Barmittel erhält, vor. Zweck § 13a ErbStG ist es, mittels Begünstigung des Erwerbs bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen bestehenden Betrieb des Erblassers oder Schenkers und dessen Arbeitsplätze zu erhalten. Dies trifft auf Barzuwendungen nicht zu.

     

    Die Entscheidung dürfte ebenso eine Wirkung für die aktuelle Fassung des § 13a ErbStG entfalten. Der Zweck der Vorschrift hat sich insoweit nicht verändert. Dementsprechend kommt als Ausweichgestaltung in Betracht, dass bereits der Schenker die Investition vornimmt. Hierdurch kann eine Übertragung von Betriebsvermögen durch den Schenker hergestellt werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46112564

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents