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  • · Fachbeitrag · § 8c KStG

    Verlustabzugsverbot bei schädlichem Beteiligungserwerb

    | § 8c KStG verhindert in bestimmten Fällen einen Verlustausgleich. Werden innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % (bis zu 50 %) des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), kann die Kapitalgesellschaft die bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte nicht mehr abziehen, soweit sie rechnerisch auf den übertragenen Anteil entfallen. Nach § 8c Satz 2 KStG gehen die Verluste ganz unter, wenn mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals übertragen wurden. Als ein Erwerber i. S. d. Sätze 1 und 2 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen (§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG). Streitig war, unter welchen Voraussetzungen eine Erwerbergruppe i. S. v. § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG angenommen werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine beteiligungsverwaltende GmbH, an der u. a. die A GmbH (zu 53 %) beteiligt war. Andere Gesellschafter waren u. a. (teilweise vermittelt durch Beteiligungsgesellschaften) vier Firmengruppen/Familienstämme (B, C, D, E) mit einer Beteiligung von jeweils 10,38 % (bzw. betreffend E in zwei Teilbeteiligungen zu 6,67 % und 3,71 %). Die Klägerin erzielte im Streitjahr einen Verlust. Zum 31.12.09 war für sie ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer bzw. ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt worden. Im Streitjahr veräußerten die Gesellschafter der A GmbH ihre Anteile zu jeweils 33,33 % an B, C, und E, sodass diese Käufer mittelbar zugleich jeweils 17,67 % der Anteile an der Klägerin erwarben. Das FA war der Auffassung, bei den drei Erwerbern handele es sich um eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen i. S. d. § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG mit der Folge, dass die bis August 2010 nicht genutzten Verluste gemäß § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG vollständig nicht mehr abziehbar seien.

     

    Entscheidung

    Die hiergegen gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Der BFH entschied, die Klägerin sei durch die Verlustfeststellungsbescheide beschwert. In welchem Verfahren eine Entscheidung zur Anwendung des § 8c KStG im Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs zu treffen ist, war höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt. Wenn auf der Grundlage von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltlich verbindliche Regelung auch im Falle einer „Nullfestsetzung“ vorliegen kann, könnte - so eine Literaturauffassung - aus § 10d Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG gefolgert werden, dass wegen der entsprechenden Geltung von § 351 Abs. 2 AO und § 42 FGO eine Änderung der nach § 10d Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG bindenden Besteuerungsgrundlagen nicht durch Anfechtung des Verlustfeststellungsbescheides erreicht werden kann. Der BFH widersprach dieser Ansicht. Er stützte sich darauf, dass eine verbindliche Entscheidung über die Kürzung des zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellten verbleibenden Verlustvortrags bei der Ermittlung des zum 31. Dezember dieses Jahres festzustellenden Verlustvortrags erst im Feststellungsbescheid getroffen wird. Daher entfalte der Feststellungsbescheid eine Beschwer und sei anfechtbar.

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