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  • · Nachricht · § 8 GrEStG

    Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum

    | Bei der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR zum Zweck der Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes für die einzelnen Gesellschafter unterliegt der Erwerb des Wohnungs- oder Teileigentums nach Rechtsprechung des BFH aufgrund des Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer. Denn die Gesellschafter erhalten aufgrund einer von den gesetzlichen Regelungen über die Auseinandersetzung abweichenden Vereinbarung i. S. des § 731 BGB statt der Anteile am Liquidationserlös der GbR das aufgeteilte Grundstück. Der BFH hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob sich Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung oder nach den Grundbesitzwerten bemisst. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, Gesellschafter einer grundbesitzenden GbR, war der Auffassung, dass sich Grunderwerbsteuer nicht nach dem Wert der Gegenleistung bemesse, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG nach den Grundbesitzwerten i. S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG, da es sich bei dem Erwerb um einen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage handle.

     

    Entscheidung

    Der Auffassung des Steuerpflichtigen folgte der BFH nicht. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer beteiligten Gesellschafter-GbR umsetzt, bemesse sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung für den Anteilserwerb.

     

    Eine Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG scheide mangels Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage aus.

     

    Die Gesellschafterstellung eines Gesellschafters der grundbesitzenden GbR werde nicht i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG berührt oder verändert, wenn ein Gesellschafter bzw. Miteigentümer oder Dritter ‒ mit Zustimmung aller Gesellschafter der grundbesitzenden GbR ‒ durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung alle Anteile an einer Gesellschafter-GbR erwirbt, die an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist und der bereits Wohnungs- oder Teileigentum durch einen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag zugewiesen war. Der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Gesellschafter-GbR notariell beurkundete Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag begründet einen Anspruch des Anteilserwerbers gegenüber der grundbesitzenden GbR auf Übertragung des Wohnungs- oder Teileigentums. Ein solcher Anspruch werde nicht bereits aufgrund eines privatschriftlichen Vertrag über den Erwerb aller Anteile an der zuvor beteiligten Gesellschafter-GbR erworben. Erst durch den Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags werde bei einer noch nicht (endgültig) auseinandergesetzten GbR mit Grundbesitz ein Anspruch eines Gesellschafters auf Übereignung von Wohnungs- oder Teileigentum begründet.

     

    Erläuterungen

    Zivilrechtlich erfolgt der Erwerb des Wohnungs- oder Teileigentums bei der Auseinandersetzung der grundbesitzenden GbR in zwei Schritten. Zunächst wird das Gesamthandseigentum in Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) umgewandelt. Die anschließende Teilungserklärung räumt dem einzelnen Miteigentümer den Anspruch auf Übertragung des anteiligen Wohnungs- oder Teileigentums ein. Der Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag als steuerbarer Erwerbsvorgang kann nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 GrEStG von der Steuer befreit sein, soweit das den Gesellschaftern übertragene Wohnungs- oder Teileigentum rechnerisch deren Anteil am Gesamthandsvermögen entspricht und sofern die Gesellschafter mehr als fünf Jahre an der grundbesitzenden GbR beteiligt waren (§ 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 GrEStG).

     

    Erwirbt nach dem Beginn der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR ein Gesellschafter/Miteigentümer oder ein Dritter sämtliche Anteile an einer beteiligten Gesellschafter-GbR, der bereits Wohnungs- oder Teileigentum im Rahmen der Auseinandersetzung der grundbesitzenden GbR zugewiesen war, und erhält der Erwerber aufgrund einer geänderten oder neuen Teilungserklärung das der Gesellschafter-GbR zugewiesene Wohnungs- oder Teileigentum, ist grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der geänderte oder neue Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag.

     

    Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sind nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird. Dies trifft zu, wenn im Zuge der Auflösung aufgrund der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR der Gesellschafter einen seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Miteigentumsanteil am Grundstück erhält. In einem solchen Fall ändert sich die Gesellschafterstellung des einzelnen Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass der Gesellschafter vor der Auflösung zunächst einen Anteil am Gesamthandsvermögen der GbR (§ 719 Abs. 1 BGB) und dem in deren Gesellschaftsvermögen befindlichen Grundstück hielt. Vor diesem Hintergrund lag kein Erwerb auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage vor. Im Streitfall hat der Erwerber nicht nur einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil am Grundstück erhalten. Vor diesem Hintergrund schied der Ansatz eines Ersatzwerts aus. Vielmehr war der Verkehrswert maßgeblich.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46262430

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