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  • · Fachbeitrag · § 6a GrEStG

    Vorlage an den EuGH hinsichtlich der Frage, ob § 6a GrEStG eine unzulässige selektive Beihilfe beinhaltet

    | Nach § 6a GrEStG wird für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z. B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Voraussetzung ist, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht. Der BFH musste darüber entscheiden, ob die Vorschrift des § 6a GrEStG eine unzulässige Beihilfe nach Art 107 AEUV begründet. Verboten sind nach Art 107 AEUV selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. |

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Die Klägerin ist seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft, die auf sie wurde. Das FA sah darin einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang, für den die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht zu gewähren sei. Das Finanzgericht gab der auf Gewährung der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG gerichteten Klage statt. Mit der Revision vertritt das FA unter Hinweis auf Tz. 5 Abs. 1 und Beispiel 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.6.12 (BStBl I 2012, 662) die Ansicht, § 6a GrEStG sei nicht anwendbar, da der „Verbund“ der am Umwandlungsvorgang beteiligten Rechtsträger aufgrund der Verschmelzung beendet worden sei. Das BMF ist dem Verfahren beigetreten.

     

    Der BFH entschied, dass die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin als nach § 6a GrEStG begünstigt anzusehen sei. Unschädlich sei, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr habe halten können. Der Begriff des herrschenden Unternehmens i. S. des § 6a Satz 3 GrEStG sei dabei - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - weit zu fassen. Nach nationalem Recht wäre folglich die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen gewesen.

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