Die OFD Frankfurt nimmt mit Verfügung vom 4.1.2017 zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilität) Stellung.
Mit Schreiben vom 14.3.2016 hat das BMF seine mittlerweile alljährliche Bestandsaufnahme der weiter gültigen älteren Schreiben fortgesetzt. Überprüft wurde dieses Mal der Zeitraum bis zum 11.3.2016.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes ...
Mit Beschluss vom 12.8.15 (15 V 2153/15 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) einer Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stehen können.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.10, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31.8.
Angesichts der beeindruckenden Spendenbereitschaft in der Bevölkerung für Flüchtlinge weist das Finanzministerium auf die Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 EUR im Steuerrecht hin.
Betriebsveräußerung und -aufgabe optimal gestalten
Die Gestaltung von Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben ist alles andere als trivial. Mit der Sonderausgabe von GStB Gestaltende Steuerberatung haben Sie das Rüstzeug für eine souveräne Beratung. Profitieren Sie von aktuellen Strategien, konkreten Handlungsanleitungen und Praxisbeispielen.
Die AStW-Sonderausgabe fasst die neuen Richtlinien der Elektroautoförderung 2026 kompakt und leicht verständlich zusammen. Sie verdeutlicht die Antragsvoraussetzungen, diskutiert Sonderfälle und weist auf mögliche Fallstricke hin. Damit verfügen Sie über eine solide Grundlage für Mandantenberatung.
Das BMF hat in seinen Schreiben vom 7.8.13 und vom 25.7.13 auf die Möglichkeit hingewiesen, dass verschiedenartige Bezüge eines Arbeitgebers bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs aus Vereinfachungsgründen wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandelt werden können. Diese Nichtbeanstandungsregelung wird aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2015 verlängert.