Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmerin, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Fehlt es hieran, kann sie nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger sein.
Die OFD Frankfurt/Main positioniert sich zu Leistungen im Zusammenhang mit den Dauergrünlanderhaltungsgesetzen und -verordnungen der Länder bzw. dem Greening nach der GAP-Reform 2015.
Die Spitzenverbände der deutschen gewerblichen Wirtschaft haben am 30.8.16 zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen. Dabei wurden auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der lohnsteuerrechtlichen Regelungen angesprochen. Das BMF antwortet nunmehr darauf.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmerin, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt, die sich innerhalb ihrer ...
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Die Besteuerung der öffentlichen Hand ist zum 1.1.2017 in § 2b UStG neu geregelt und an das Unionsrecht angepasst worden. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Kommunen, Kirchen, Kammern etc.) können jedoch beantragen, die alte Regelung des § 2 Abs. 3 UStG bis Ende 2010 weiter anzuwenden (§ 27 Abs. 22 Satz 3 UStG).