Streitig waren u.a. die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abriss eines wegen Baumängel nicht fertiggestellten, gemischt genutzten Grundstücks.
Damit hatte keiner so richtig gerechnet. Noch kurz vor Toresschluss hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 19.12.2014 das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Anpassung ...
Bei einer freiberuflichen Tierarztpraxis gilt weder der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach § 5 EStG noch § 15 EStG. Gehört zum Gesamthandsvermögen einer Tierarzt-GbR ein teilweise für die eigene Praxis genutztes und ...
Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit – also bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG) – nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt.
Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und nutzt daraufhin eine bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt ...
Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, ...
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Im Streitfall ging es um die Frage, ob Stornierungskosten, die dem Chefarzt einer Klinik für Kardiologie für eine geplante Skifreizeit mit Mitarbeitern zur Steigerung von deren Leistungsfähigkeit und Motivation entstanden waren, als Werbungskosten abziehbar sind. Das FG Thüringen hat dies bejaht und zur Begründung die Rechtsgrundsätze angeführt, die bei der Beurteilung von Aufwendungen für Feiern eines Arbeitnehmers mit Mitarbeitern und Kollegen gelten.