Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist bei Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nicht als „Anteilseigner“ der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln. Gesellschafter sind entweder der zivilrechtliche Inhaber oder als Nichtgesellschafter der wirtschaftliche „Eigentümer“ der Beteiligung. Dagegen ist die dem Anteilseigner nahestehende Person selbst kein Anteilseigner.
Brennt ein vermietetes Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung) in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben ...
Eine Veräußerung i.S. des § 23 EStG liegt vor, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind. Ein nach § 158 BGB aufschiebend ...
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 SGB V sind nach der Rechtsprechung des BFH nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Dieser Definition des BFH zum allgemeinen Gebrauchsgegenstand folgt das FG Brandenburg nicht. Nach Auffassung des FG ist die Definition des BFH zu eng gefasst. Zudem berücksichtigt sie nur Teilaspekte ...
Von dem Erwerb im erbschaftsteuerrechtlichen Sinn sind grundsätzlich die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des ...
Der einzige verbleibende Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH verwirklicht den Tatbestand einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auch dann, wenn nicht er selbst, sondern die GmbH den ...
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Von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG). Die Rückzahlung solcher Ausgaben erhöht den Gewinn nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG). Fraglich ist, ob die Leistung von Schadenersatz im Hinblick auf die Zahlung eines Bußgeldes zu steuerbaren Betriebseinnahmen führt.