Betriebsausgaben sind durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG). Steht die betriebliche Veranlassung fest, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass die in Rede stehenden Aufwendungen auch steuermindernd abziehbar sind. Denn der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 4a bis Abs. 13 EStG eine Vielzahl von Abzugsbeschränkungen und auch Abzugsverboten gesetzlich normiert, die bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen trotz betrieblicher Veranlassung einem Betriebsausgabenabzug teilweise oder ...
Der von § 35a Abs. 3 S. 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des ...
Der Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Eigentumswohnung innerhalb des 10-Jahreszeitraums des § 23 EStG ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer ...
Bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.“ ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich, sofern die Übertragung nicht tatsächlich später vollzogen wurde, am 31.12. des genannten Jahrs und nicht am 1.1. des Folgejahres realisiert.
Der Antragsteller ist Gewerbetreibender, ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und nur monatsweise im Inland tätig. Auf Antrag wird er als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
Der Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes Vermögen , das neben dem ...
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
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Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Setzt ein Kind nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten seine Berufsausbildung mit den weiterführenden Berufszielen „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ und „Steuerfachwirt“ nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, handelt es sich bei der nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung ...