· Nachricht · UStG
Voraussetzung einer umsatzsteuerliche Organschaft: Das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung
| Das FG Niedersachsen hat zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen einer juristischen Person als Organgesellschaft und ihrem Organträger entschieden. |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine KG, vermietete in den Streitjahren ein Grundstück an ihre Komplementärin, eine GmbH. Darüber hinaus stellte sie dieser entgeltlich Personal und Inventar für die von der GmbH betriebenen Alten- und Pflegeheime zur Verfügung. Die Klägerin erledigte daneben Verwaltungsaufgaben und erbrachte Hausmeisterserviceleistungen für die GmbH. Gesellschafter der Klägerin und der GmbH waren A, B und C zu jeweils einem Drittel. Die GmbH war Komplementärin der Klägerin, an dieser jedoch kapitalmäßig nicht beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war A. Die Steuerpflichtige ging davon aus, dass zwischen ihr und der GmbH eine Organschaft bestehe und somit nicht steuerbare Innenleistungen zwischen der KG und GmbH erbracht würden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine Organschaft vorliege. Im Verfahren für das Streitjahr 2001 hatte der BFH das Vorliegen einer Organschaft mangels finanzieller Eingliederung verneint (Rechtsprechungsänderung, Urteil v. 22.4.2010, V R 9/09). Die Klägerin ist der Meinung, dass trotz fehlender finanzieller Eingliederung der GmbH in die Klägerin die Annahme einer Organschaft für die Streitjahre 2002 und 2003 möglich sei und beruft sich u.a. auf die Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 5.7.2011, IV D 2 -S 7105/10/10001. Das FG Niedersachsen folgte dem nicht.
Entscheidung des FG Niedersachsen
Der rechtliche Mangel einer fehlenden finanziellen Eingliederung kann nicht durch die Übergangsverwaltungsvorschrift des BMF-Schreibens vom 5.7.2011 geheilt werden. Derartige Verwaltungsvorschriften müssen durch § 163 oder § 227 AO als Rechtsgrundlage gedeckt sein.
Dies sei nach Ansicht des FG Niedersachen vorliegend nicht der Fall, da der Klägerin bereits vor Änderung der Rechtsprechung Zweifel an der Richtigkeit ihrer Rechtsansicht des Bestehens einer Organschaft hätten kommen können.
Auch fehlt die notwendige finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft als Organträger, wenn die beide Gesellschaften beherrschenden natürlichen Personen lediglich rein technisch in der Lage sind, ihren Willen in beiden Gesellschaften durchzusetzen. Vielmehr muss die Personengesellschaft selbst – ggf. auch mittelbar über eine weitere Tochtergesellschaft – über die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft verfügen (vgl. auch BFH, Urteil v. 1.12.2010, XI R 43/08).
Anmerkungen
Gegen die Entscheidung ist die Revision beim BFH unter dem Az. V R 12/14 anhängig.
Fundstelle
- FG Niedersachsen 22.8.13, 16 K 128/13, Revision unter V R 12/14